(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.
(2) Diese Zuschüsse werden von der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der Vorschläge der Empfänger-Mitgliedstaaten nach Anhörung der EG-Kommission und nach Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus ausgezahlt; der genannte Ausschuß ist während der Dauer des Verfahrens auf dem laufenden zu halten.
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