Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren.
(2) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.
Art. 2 Artikel 2
(1) Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle II der Anlage 2 genannten Waren.
(2) Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die vier weiteren Senkungen um je 14 vH des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Absatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens konsolidierte Zollsatz oder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zollsatz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.
Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.
(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
(5) Die Gemeinschaft wendet keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.
Art. 3 Artikel 3
Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.
Art. 4 Artikel 4
(1) Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.
(2) Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbewerb nicht verzerren.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.
Art. 5 Artikel 5
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.
Art. 6 Artikel 6
Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.
Art. 7 Artikel 7
Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als dieses Protokoll einräumen.
ANLAGE 1
Anl. 1 Artikel 1
Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.
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HS-Position Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Position 03.04:
- Lachs
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Position 03.04:
- Lachs
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder
gefroren
- Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt
- Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt
(Der Begriff „Filet“ umfaßt auch Filets, bei
denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken
oder an der Bauchseite zusammenhängen.)
Anl. 1 Artikel 2
(1) Liechtenstein darf ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten:
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HS-Position Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,
03.05 andere als Seefische, Aale und Lachs
Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.
(2) Unbeschadet einer möglichen Tarifikation auf Grund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde kann Liechtenstein bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit seiner Agrarpolitik für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:
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HS-Position Warenbezeichnung
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ex Kapitel 15 Fette und Öle für die menschliche Ernährung
ex Kapitel 23 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere
Anl. 1 Artikel 3
(1) Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.
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HS-Position Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Position 03.04:
- Hering
- Kabeljau
(2) Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.
ANLAGE 2
Anl. 2
Tabelle I
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HS-Position Warenbezeichnung
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02.08 Anderes Fleisch und andere genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder
gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
15.16 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht
weiterverarbeitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen
- - vollständig aus Fischen oder
Meeressäugetieren gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen,
Krebstieren, Weichtieren und anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen,
von Fischen oder Krebstieren und anderen
wirbellosen Weichtieren
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern
gewonnen
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl und Pellets von Fleisch, von
Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder
von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, ungenießbar;
Grieben:
ex 2301.10 - Mehl und Pellets von Fleisch oder von
Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben:
- - Fleisch von Walen
2301.20 - Mehl und Pellets von Fischen oder von
Krebstieren, von Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen von der zur Fütterung
verwendeten Art:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
Tabelle II
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KN-Nummer Warenbezeichnung
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0302 50 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
0302 69 35 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus
0303 60 saida, frisch, gekühlt oder gefroren,
0303 79 41 einschließlich Filets, frisch oder gekühlt
0304 10 31
0302 62 00 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),
0303 72 00 frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich
ex 0304 10 39 Filets, frisch oder gekühlt
0302 63 00 Seelachs (Köhler) (Pollachius virens), frisch,
0303 73 00 gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets,
ex 0304 10 39 frisch oder gekühlt
0302 21 10 Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius
0302 21 30 hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt
0303 31 10 (Hippoglossus hippoglossus), frisch, gekühlt
0303 31 30 oder gefroren, einschließlich Filets, frisch
ex 0304 10 39 oder gekühlt
0305 62 00 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
0305 69 10 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus
saida, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch
geräuchert, und diese Fische in Salzlake
0305 51 10 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
0305 59 11 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus
saida, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)
0305 30 11 Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus
0305 30 19 ogac, Gadus macrocephalus) und der Art
Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake, jedoch nicht geräuchert
0305 30 90 Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake, jedoch nicht geräuchert
1604 19 91 Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt
oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch
in Öl vorgebacken, gefroren
1604 30 90 Kaviarersatz
Tabelle III
Im Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle II oder in der Beilage zu Tabelle III genannten Erzeugnisse.
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KN-Position Warenbezeichnung
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0301 Fische, lebend
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Position 0304
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Position 0304
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder
gefroren
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Fische, geräuchert, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von
Fischen, genießbar
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder
in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in
Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von
Krebstieren, genießbar
0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder
in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere
als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder
in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von
wirbellosen Wassertieren, anderen als
Krebstieren, genießbar
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern
gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
Beilage zu Tabelle III
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KN-Position Warenbezeichnung
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a) Lachs: Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer
Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
0301 99 11 lebend
0302 12 00 frisch oder gekühlt
0303 10 00 Pazifischer Lachs, gefroren
0303 22 00 Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren
0304 10 13 Filets, frisch oder gekühlt
0304 20 13 Filets, gefroren
ex 0304 90 97 anderes Fleisch von Lachs, gefroren
0305 30 30 Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht
geräuchert
0305 41 00 geräuchert, einschließlich Filets
0305 69 50 gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht
getrocknet oder geräuchert
1604 11 00 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar
gemacht
1604 20 10 andere, zubereitet oder haltbar gemacht
b) Heringe: (Clupea harengus, Clupea pallasii)
0302 40 90 frisch oder gekühlt, vom 16. 6. bis 14. 2.
ex 0302 70 00 Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt
0303 50 90 gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2.
ex 0303 80 00 Lebern und Rogen, gefroren
ex 0304 10 39 Filets von Heringen, frisch
0304 10 93 Lappen, frisch, vom 16. 6. bis 14. 2.
ex 0304 10 98 anderes Fleisch von Heringen, frisch
0304 20 75 Filets, gefroren
0304 90 25 anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom
16. 6. bis 14. 2.
ex 0305 20 00 Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet,
geräuchert, gesalzen oder in Salzlake
0305 42 00 geräuchert, einschließlich Filets
0305 59 30 getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht
geräuchert
0305 61 00 gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet
noch geräuchert
1604 12 10 Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder
mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl
vorgebacken, gefroren
1604 12 90 Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz
oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert
ex 1604 20 90 andere Heringe, zubereitet oder haltbar
gemacht
c) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber
japonicus)
0302 64 90 frisch oder gekühlt, vom 16. 6. bis 14. 2.
0303 74 19 gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. (Scomber
scombrus, Scomber japonicus)
0303 74 90 gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. (Scomber
australasicus)
ex 0304 10 39 Filets von Makrelen, frisch
0304 20 51 Filets (Scomber australasicus), gefroren
ex 0304 20 53 Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus),
gefroren
ex 0304 90 97 anderes Fleisch von Makrelen, gefroren
0305 49 30 geräuchert, einschließlich Filets
1604 15 10 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar
gemacht (S.s., S.j.)
1604 15 90 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar
gemacht (S. austral.)
ex 1604 20 90 andere Makrelen, zubereitet oder haltbar
gemacht
d) Garnelen
0306 13 10 Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren
0306 13 30 Garnelen der Gattung Crangon, gefroren
0306 13 90 andere Garnelen, gefroren
0306 23 10 Garnelen der Familie Pandalidae, nicht
gefroren
0306 23 31 Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt
oder nur in Wasser oder Dampf gekocht
0306 23 39 andere Garnelen der Gattung Crangon
0306 23 90 andere Garnelen, nicht gefroren
1605 20 00 zubereitet oder haltbar gemacht
e) Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)
ex 0307 21 00 lebend, frisch oder gekühlt
0307 29 10 gefroren
ex 1605 90 10 zubereitet oder haltbar gemacht
f) Kaisergranat (Nephrops norvegicus)
0306 19 30 gefroren
0306 29 30 nicht gefroren
ex 1605 40 00 zubereitet oder haltbar gemacht
Anl. 3
ANLAGE 3
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Artikels 7:
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 15. Juli 1986.
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, unterzeichnet am 14. Mai 1973, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.
Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, unterzeichnet am 22. Juli 1972.