(1) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren.
(2) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.
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