ANLAGE 1
Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.
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HS-Position Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Position 03.04:
- Lachs
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Position 03.04:
- Lachs
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder
gefroren
- Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt
- Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt
(Der Begriff „Filet“ umfaßt auch Filets, bei
denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken
oder an der Bauchseite zusammenhängen.)
(1) Liechtenstein darf ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten:
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HS-Position Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,
03.05 andere als Seefische, Aale und Lachs
Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.
(2) Unbeschadet einer möglichen Tarifikation auf Grund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde kann Liechtenstein bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit seiner Agrarpolitik für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:
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HS-Position Warenbezeichnung
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ex Kapitel 15 Fette und Öle für die menschliche Ernährung
ex Kapitel 23 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere
(1) Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.
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HS-Position Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Position 03.04:
- Hering
- Kabeljau
(2) Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.
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