Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Republik Österreich und die Republik Kroatien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstiger Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Artikel 2a
Art. 2a
Die Vertragsparteien wenden auf den beiderseitigen Warenverkehr bis zur völkerrechtlichen Inkraftsetzung der betreffenden Vereinbarungen für Kroatien jene multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen sinngemäß an, die für den Warenverkehr zwischen Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 in Geltung waren und im Anhang angeführt sind.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise
– Land- und Forstwirtschaft,
– Tier- und Pflanzenzucht,
– Managementausbildung,
– Normenwesen,
– Baustoffprüfung
unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau),
– Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
– Elektrotechnik,
– Nahrungsmittelindustrie,
– Anlagen- und Maschinenbau,
– chemoindustrielle Technologie,
– Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten,
– Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Eisenbahnen,
– Schiffahrt,
– Luftfahrt,
– Telekommunikation,
– Straßenbau,
– Wasserwirtschaft.
Artikel 6
Art. 6
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 7
Art. 7
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Artikel 8
Art. 8
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall sind jedoch Konsultationen sofort aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
– fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
– kommen die Vertragsparteien überein, daß bei jeder Vorlage einer Streitfrage durch ein Unternehmen an ein Schiedsgericht jede Streitpartei ihren eigenen Schiedsrichter frei wählen kann. Die Streitparteien bestimmen einvernehmlich einen Einzelschiedsrichter oder den dritten vorsitzenden Schiedsrichter.
– fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.
Artikel 11
Art. 11
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.
Artikel 12
Art. 12
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und der Republik Kroatien zusammentreten wird.
(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören u. a.
– Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
– Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
– Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,
– Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
Artikel 13
Art. 13
Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
Artikel 14
Art. 14
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1992 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anlage:
Anl. 1
Anhang zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Anhang
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Anl. 1
Artikel 2a bezieht sich auf nachstehende multilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen:
– Zollabkommen über das ATA Carnet für die vorübergehende Einfuhr von Waren *) (Brüssel, 6. Dezember 1961)
– Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung **) (Brüssel, 8. Juni 1961)
– Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder dgl. ausgestellt oder verwendet werden sollen ***) (Brüssel, 8. Juni 1961)
– Internationales Abkommen zur Erläuterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial ****) (Genf, 7. November 1952)
– Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR *****) (Genf, 14. November 1975)
– Zollabkommen über Behälter ******) (Genf, 2.Dezember 1972)
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1963
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1963
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 336/1962
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 187/1956
*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 112/1978
******) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1990