BundesrechtInternationale VerträgeGATT - bilaterale AußenwirtschaftsbeziehungenArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. März 1993
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Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

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