(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise
– Land- und Forstwirtschaft,
– Tier- und Pflanzenzucht,
– Managementausbildung,
– Normenwesen,
– Baustoffprüfung
unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau),
– Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
– Elektrotechnik,
– Nahrungsmittelindustrie,
– Anlagen- und Maschinenbau,
– chemoindustrielle Technologie,
– Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten,
– Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.
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