Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und gemäß den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf möglichst vielen Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und zu unterstützen.
Artikel 2
Art. 2
Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Modalitäten umfassen:
– Ausarbeitung von technisch-wirtschaftlichen Studien und von Durchführbarkeitsstudien;
– Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung von Programmen und Projekten wirtschaftlicher und industrieller Art;
– Lieferung von kompletten Industrieanlagen, Maschinen und Produktionsausrüstungen;
– Lizenz- und „Know-How“-Vergabe, inklusive Technologietransfers und Austausch technischer Unterlagen;
– Erstellung von Finanzierungsformen und -bedingungen, die die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technisch-wissenschaftlichen Beziehungen fördern und begünstigen;
– Gewährung von Studienstipendien und Ausbildungs- und Spezialisierungskursen;
– Entsendung von Experten, Technikern und anderen Spezialisten verschiedenen Niveaus, einschließlich des Austausches von Missionen zur Ausführung von vereinbarten Projekten;
– Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung von vollständigen Projekten und Programmen technisch-wissenschaftlicher Natur, die zur wirksamen Aneignung der österreichischen Technologie beitragen soll, einschließlich technischer Hilfe sowie Lieferung der zu deren Durchführung erforderlichen Ausrüstung;
– Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen;
– Alle sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die von beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.
Artikel 3
Art. 3
a) Beide Vertragschließenden Parteien werden, unter Berücksichtigung jener Sektoren ihrer Volkswirtschaften, an denen gemeinsames Interesse besteht, auf den Tagungen der gemäß Artikel 6 errichteten Gemischten Kommission jene Gebiete ausarbeiten, auf welche sie ihre Bemühungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit konzentrieren werden.
b) Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im einzelnen Fall erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Unternehmungen und Organisationen in Erwägung der Empfehlungen der gemäß Artikel 6 des vorliegenden Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission entsprechend den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften formell vereinbart.
Artikel 4
Art. 4
Beide Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Informationen, die Herstellung von Kontakten sowie entsprechende Initiativen von Organisationen und Unternehmungen, die die gemeinsame Verwirklichung von Projekten, Programmen und Vereinbarungen über eine künftige Zusammenarbeit zum Ziele haben, und andere Maßnahmen, die zur Intensivierung der Zusammenarbeit beitragen können und im beiderseitigen Interesse gelegen sind, nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften fördern und unterstützen.
Artikel 5
Art. 5
Beide Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele von einem Staat in den anderen begeben, die notwendigen Erleichterungen zur Ausübung ihrer Funktionen gewähren.
Artikel 6
Art. 6
a) Zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-kubanische Gemischte Kommission errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen beider Staaten zusammensetzt, wobei im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen, Unternehmungen und anderen Institutionen als Experten beigezogen werden können.
b) Die Gemischte Kommission wird ihre Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil dieses Abkommens sind, ausüben.
Artikel 7
Art. 7
a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden Parteien einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
b) Es bleibt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für einen Zeitraum von fünf Jahren in Geltung und wird um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragschließenden Parteien dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes kündigt.
c) Die Wirksamkeit bereits gemäß Artikel 3 abgeschlossener Vereinbarungen und Verträge wird durch eine Kündigung dieses Abkommens durch eine der Vertragschließenden Parteien nicht berührt.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1978, in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch und gültig sind.
Anhang
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
betreffend die österreichisch-kubanische Gemischte Kommission für wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Anl. 1
Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften über die Zusammensetzung, Funktionen und Tätigkeiten der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens zu errichtenden Gemischten Kommission vereinbart:
1. Die Gemischte Kommission setzt sich aus einer österreichischen Seite und aus einer kubanischen Seite zusammen. Jede Seite besitzt einen Vorsitzenden, einen Sekretär und jene Mitglieder, die von einem Vorsitzenden dem anderen rechtzeitig vor Abhaltung einer Tagung der Gemischten Kommission bekanntgegeben werden.
2. Die Funktionen bzw. Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
a) Austausch von konkreten Vorschlägen und Empfehlungen für das Zustandekommen der Zusammenarbeit bzw. die Intensivierung von bereits bestehender Zusammenarbeit zwischen Unternehmungen und Organisationen beider Staaten;
b) Informationen über aktuelle Projekte und Programme von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der Zusammenarbeit;
c) die Erörterung von neuen Initiativen und Möglichkeiten zur Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit;
d) die Ausarbeitung von allgemeinen Richtlinien für die Umstände, Bedingungen und Verfahren der Verwirklichung der Zusammenarbeit;
e) die Erörterung von Schwierigkeiten und Problemen, die bei Verhandlungen bzw. bei der Durchführung und Abwicklung von bereits abgeschlossenen Vereinbarungen auftreten, sowie die Erörterung von Möglichkeiten für Lösungen derartiger Schwierigkeiten und Probleme;
f) die Unterstützung aller Bemühungen zur Beseitigung der in lit. e angeführten Schwierigkeiten und Probleme im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten.
3. Die Gemischte Kommission wird nach Bedarf abwechselnd in beiden Staaten zu Tagungen zusammentreten. Der Zeitpunkt der jeweiligen Tagung wird auf diplomatischem Wege vereinbart werden. Jede Seite kann für diese Tagung die Anzahl ihrer Mitglieder bzw. Experten, die an derselben teilnehmen werden, bestimmen.
4. Die Gemischte Kommission wird ihre Vorschläge und Empfehlungen in einem über den Verlauf der Tagung von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festhalten. Das Protokoll wird in deutscher und spanischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
5. Die Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Tagungen der Gemischten Kommission werden von den beiden Teilen der Gemischten Kommission jeweils selbst übernommen.
6. Die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften sind Bestandteil des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit.