a) Beide Vertragschließenden Parteien werden, unter Berücksichtigung jener Sektoren ihrer Volkswirtschaften, an denen gemeinsames Interesse besteht, auf den Tagungen der gemäß Artikel 6 errichteten Gemischten Kommission jene Gebiete ausarbeiten, auf welche sie ihre Bemühungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit konzentrieren werden.
b) Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im einzelnen Fall erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Unternehmungen und Organisationen in Erwägung der Empfehlungen der gemäß Artikel 6 des vorliegenden Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission entsprechend den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften formell vereinbart.
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