Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften über die Zusammensetzung, Funktionen und Tätigkeiten der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens zu errichtenden Gemischten Kommission vereinbart:
1. Die Gemischte Kommission setzt sich aus einer österreichischen Seite und aus einer kubanischen Seite zusammen. Jede Seite besitzt einen Vorsitzenden, einen Sekretär und jene Mitglieder, die von einem Vorsitzenden dem anderen rechtzeitig vor Abhaltung einer Tagung der Gemischten Kommission bekanntgegeben werden.
2. Die Funktionen bzw. Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
a) Austausch von konkreten Vorschlägen und Empfehlungen für das Zustandekommen der Zusammenarbeit bzw. die Intensivierung von bereits bestehender Zusammenarbeit zwischen Unternehmungen und Organisationen beider Staaten;
b) Informationen über aktuelle Projekte und Programme von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der Zusammenarbeit;
c) die Erörterung von neuen Initiativen und Möglichkeiten zur Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit;
d) die Ausarbeitung von allgemeinen Richtlinien für die Umstände, Bedingungen und Verfahren der Verwirklichung der Zusammenarbeit;
e) die Erörterung von Schwierigkeiten und Problemen, die bei Verhandlungen bzw. bei der Durchführung und Abwicklung von bereits abgeschlossenen Vereinbarungen auftreten, sowie die Erörterung von Möglichkeiten für Lösungen derartiger Schwierigkeiten und Probleme;
f) die Unterstützung aller Bemühungen zur Beseitigung der in lit. e angeführten Schwierigkeiten und Probleme im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten.
3. Die Gemischte Kommission wird nach Bedarf abwechselnd in beiden Staaten zu Tagungen zusammentreten. Der Zeitpunkt der jeweiligen Tagung wird auf diplomatischem Wege vereinbart werden. Jede Seite kann für diese Tagung die Anzahl ihrer Mitglieder bzw. Experten, die an derselben teilnehmen werden, bestimmen.
4. Die Gemischte Kommission wird ihre Vorschläge und Empfehlungen in einem über den Verlauf der Tagung von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festhalten. Das Protokoll wird in deutscher und spanischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
5. Die Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Tagungen der Gemischten Kommission werden von den beiden Teilen der Gemischten Kommission jeweils selbst übernommen.
6. Die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften sind Bestandteil des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit.
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