Vorwort
ARTIKEL I
Art. 1
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libyschen Arabischen Republik werden den Ausbau wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und technischer Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern.
ARTIKEL II
Art. 2
Beide Staaten werden die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen entwickeln. Diese Zusammenarbeit soll, unter anderem, die folgenden Bereiche umfassen:
a) Erdöl
b) Bauten und Konstruktion
c) Industrie und Know-how
d) Landwirtschaft und Neulandgewinnung
e) Energie
f) Austausch von Fachkräften, Experten und Universitätsprofessoren sowie Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Austausch von auszubildenden Fachkräften auf wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gebieten
g) Beteiligung an der Durchführung von Projekten im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungspläne
h) Beiderseitige Kontakte betreffend wissenschaftliche Zentren und andere Bereiche der Zusammenarbeit, die von beiden Staaten vereinbart werden.
ARTIKEL III
Art. 3
Der Austausch von Waren und Experten, die Errichtung von Projekten und die Festsetzung der Preise des Austausches erfolgt gemäß den zwischen den zuständigen Stellen der beiden Staaten vereinbarten Verträgen sowie im Rahmen und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens auf der Grundlage des internationalen Wettbewerbes hinsichtlich Preis und Qualität.
ARTIKEL IV
Art. 4
Zahlungen für alle Transaktionen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften jedes der beiden Staaten in frei konvertierbarer Währung.
ARTIKEL V
Art. 5
Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften wird vereinbart, Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Ursprungsstaates in einem (Anm.: Richtig: einen) dritten Staat wieder auszuführen.
ARTIKEL VI
Art. 6
Es wird eine gemeinsame österreichisch-libysch arabische Regierungskommission gebildet. Diese Kommission tritt jährlich abwechselnd in Wien und Tripolis zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu verfolgen, Mittel zur Stärkung und Förderung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten und zweckdienliche Lösungen für allfällige Schwierigkeiten und Probleme vorzuschlagen, die der Durchführung dieses Abkommens allenfalls entgegenstehen.
ARTIKEL VII
Art. 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben hinsichtlich der Verträge in Kraft, die nach seinen Bestimmungen abgeschlossen werden, auch wenn das Abkommen selbst aufgehoben ist.
ARTIKEL VIII
Art. 8
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird stillschweigend verlängert, wenn nicht einer der beiden Staaten mindestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Weg seinen Wunsch bekanntgibt, dieses Abkommen abzuändern oder aufzuheben.
ARTIKEL IX
Art. 9
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch von Noten in Kraft, mit denen bestätigt wird, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt worden sind.
Geschehen in Wien, am 22. April 1975, gleichbedeutend mit 11. Rabi Al – Akher, 1395, H, in drei Urschriften, jeweils in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Im Streitfalle betreffend die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text maßgebend.