Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften wird vereinbart, Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Ursprungsstaates in einem (Anm.: Richtig: einen) dritten Staat wieder auszuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise