BundesrechtInternationale VerträgeEUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

In Kraft seit 27. Juli 1959
Up-to-date

TEIL I

Artikel 1

Art. 1

a) Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) wird ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet.

b) Die Errichtung der Gesellschaft findet entsprechend der diesem Übereinkommen beigefügten Satzung (im folgenden als „Satzung“ bezeichnet) nach deren Unterzeichnung und mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

Artikel 2

Art. 2

a) Für die Gesellschaft sind dieses Übereinkommen, die Satzung und subsidiär das Recht – soweit diesem das Übereinkommen oder die Satzung nicht entgegensteht – des Staates maßgebend, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

b) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist befähigt, alle Handlungen vorzunehmen, die dem Gesellschaftszweck entsprechen, insbesondere Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu stehen.

c) Für den Erwerb von unbeweglichem Eigentum, das zur Errichtung der Anlagen der Gesellschaft erforderlich ist, wird nach innerstaatlichem Recht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses anerkannt. Das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses kann von der betreffenden Regierung nach innerstaatlichem Recht zur Herbeiführung des Erwerbs in Fällen eingeleitet werden, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsregierungen werden die in ihrer Zuständigkeit liegenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Gesellschaft die Vornahme aller ihrem Zweck entsprechenden Handlungen, besonders im Zusammenhang mit aufgearbeitetem Kernbrennstoff und wiedergewonnenem Material, zu erleichtern.

Artikel 4

Art. 4

a) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus dem am 25. März 1957 zu Rom unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) unberührt.

b) Für Verträge über besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial, das aus Ländern geliefert wird, die nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) sind, oder das für solche bestimmt ist, gelten die in Artikel 75 des genannten Vertrags vorgesehenen Ausnahmen.

Artikel 5

Art. 5

Die in dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie vorgesehene Sicherheitskontrolle findet auf die Tätigkeit der Gesellschaft sowie auf ihre Erzeugnisse Anwendung und wird nach Maßgabe des genannten Übereinkommens und der in seinem Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen Vereinbarung ausgeübt.

Artikel 6

Art. 6

a) Die Einrichtungen und Archive der Gesellschaft sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft sowie die an sie oder von ihr zum Versand gebrachten Materialien dürfen von Verwaltungsbehörden weder beschlagnahmt noch eingezogen noch enteignet werden.

b) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft können nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt werden oder Gegenstand von Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen sein. Die Einrichtungen und Materialien, die für die Tätigkeit der Gesellschaft notwendig sind, können weder beschlagnahmt werden noch Gegenstand von Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen sein.

c) Dieser Artikel hindert die zuständigen Behörden eines Staates, in dem sich der Sitz oder Einrichtungen und Archive der Gesellschaft befinden, nicht am Zugang zu diesen Einrichtungen und Archiven, um im Hoheitsgebiet dieses Staates die Durchführung von gerichtlichen Entscheidungen oder von Regelungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen zu gewährleisten.

Artikel 7

Art. 7

a) Die Gesellschaft ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich ihrer Gründung, der Zeichnung oder Erhöhung ihres Kapitals und der Ausgabe von Aktien, sowie von den verschiedenen Formalitäten befreit, die hiermit in diesem Staat verbunden sind. Desgleichen ist sie von allen Abgaben und Steuern anläßlich ihrer Auflösung und Liquidation befreit.

b) In einem Staat, in dem sich der Sitz oder Einrichtungen der Gesellschaft befinden, ist sie von allen Abgaben und Steuern, die anläßlich des Erwerbs von unbeweglichem Eigentum erhoben werden, sowie von allen Umschreibungs- und Eintragungsgebühren befreit.

c) Die Gesellschaft ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, hinsichtlich ihrer selbst, ihres Eigentums, ihrer Vermögenswerte und Einkünfte von allen direkten Steuern befreit.

d) Der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, befreit sie von allen Steuern außerordentlicher oder diskriminierender Art, wie beispielsweise von besonderen Kapitalabgaben oder Steuern, die nicht auch von anderen Gesellschaften mit vergleichbarer Tätigkeit erhoben werden.

e) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf Abgaben, die als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe erhoben werden.

Artikel 8

Art. 8

a) Vorbehaltlich des Artikels 9 sind die für die Einrichtungen und den Betrieb der Gesellschaft erforderlichen Rohstoffe, Ausrüstungsgüter, wissenschaftlichen und technischen Materialien von allen Zöllen oder Abgaben ähnlicher Wirkung sowie von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen befreit.

b) Die so eingeführten Erzeugnisse dürfen in dem Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, nicht weiterverkauft werden, es sei denn unter Bedingungen, die mit dessen Regierung vereinbart sind.

c) Das für die Gesellschaft bestimmte spaltbare Material sowie von der Gesellschaft erzeugtes oder wiedergewonnenes Material, das für einen Staat bestimmt ist, dessen Regierung Vertragspartei dieses Übereinkommens und Aktionär der Gesellschaft ist oder unter dessen Staatsangehörigen sich Aktionäre der Gesellschaft befinden (im folgenden als „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet), ist bei der Ein- und Ausfuhr von allen Zöllen oder Abgaben ähnlicher Wirkung und von sämtlichen Beschränkungen befreit.

Artikel 9

Art. 9

a) Die Gesellschaft kann zur Durchführung der ihrem Zweck entsprechenden Geschäfte Zahlungsmittel der Vertragsparteien des Abkommens vom 19. September 1950 über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion sowie der sonstigen Staaten, deren Regierungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, erwerben, besitzen und verwenden. Die Vertragsregierungen erteilen ihr erforderlichenfalls alle notwendigen Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Regelungen und Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren.

b) Die Vertragsregierungen erteilen der Gesellschaft möglichst großzügig die notwendigen Genehmigungen, um ihr den Erwerb, den Besitz und die Verwendung von Zahlungsmitteln zu ermöglichen, die unter Absatz (a) nicht erfaßt sind.

Artikel 10

Art. 10

a) Die Gesellschaft kann ohne jede Behinderung oder Einschränkung Angehörige der Teilnehmerstaaten als technisches Personal, Bürokräfte und Facharbeiter anwerben.

b) Insbesondere wendet der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, seine Bestimmungen über die Einwanderung oder die Meldepflicht von Ausländern gegebenenfalls so an, daß sie weder die Einstellung noch die Heimkehr des aus anderen Teilnehmerstaaten stammenden Fachpersonals hindern, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheitspflege.

c) Die von der Gesellschaft beschäftigten Personen haben das Recht,

i) ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände aus dem Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder dem Staat, dem sie angehören, bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in den in Frage stehenden Staat einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit zollfrei aus diesem Staat wiederauszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird, für erforderlich erachtet;

ii) das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Staat, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Staates geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wiederauszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Staates für erforderlich erachtet.

TEIL II

Artikel 11

Art. 11

a) Die Gesellschaft erstattet den Regierungen der Teilnehmerstaaten jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung und die Finanzlage der Gesellschaft.

b) Die Berichte der Gesellschaft werden einer zum Direktionsausschuß der Europäischen Kernenergie-Agentur gehörenden Sondergruppe (im folgenden als „Sondergruppe“ bezeichnet) vorgelegt, die aus Vertretern der Regierungen der Teilnehmerstaaten besteht.

Artikel 12

Art. 12

a) Die Sondergruppe prüft alle im gemeinsamen Interesse der Vertragsregierungen liegenden Probleme, die sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergeben, und schlägt die Maßnahmen vor, die sie in diesem Zusammenhang für notwendig hält.

b) Sollte sich später zeigen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften in dem Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder in einem anderen Teilnehmerstaat bei der Durchführung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Geschäfte Anlaß zu Schwierigkeiten gibt, so schlägt die Sondergruppe Maßnahmen zu deren Behebung im Geiste dieses Übereinkommens vor.

c) Die Vorschläge der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.

Artikel 13

Art. 13

a) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates sowie jeder Aktionär der Gesellschaft kann der Sondergruppe alle Schwierigkeiten unterbreiten, die aus folgenden Anlässen entstehen

i) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Teilnehmerstaaten oder Zuteilung der wiedergewonnenen Erzeugnisse;

ii) Verwendung der Mittel der Gesellschaft für die Entwicklung der Forschung;

iii) Mitteilung der Forschungsergebnisse.

b) Wird die Sondergruppe auf diese Weise befaßt, so bedürfen ihre Beschlüsse einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder; diese Beschlüsse sind für die Gesellschaft bindend.

Artikel 14

Art. 14

a) Die Genehmigung der Sondergruppe ist erforderlich für Änderungen der Satzung, die folgende Punkte betreffen:

den Sitz der Gesellschaft (Artikel 2);

ihren Zweck (Artikel 3);

die Bedingungen für die Zulassung neuer Aktionäre (Artikel 8);

die Annahme von Beschlüssen der Generalversammlung (Artikel 15);

die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Artikel 18);

die Annahme von Beschlüssen des Verwaltungsrates (Artikel 23);

Informationen und Patente (Artikel 26);

die Übergangszeit (Artikel 27);

b) Die Genehmigung der Sondergruppe ist erforderlich für Beschlüsse der Gesellschaft betreffend

i) die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;

ii) den Abschluß von Verträgen über die Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Nicht-Teilnehmerstaaten oder die Lieferung besonderen spaltbaren Materials an solche Staaten;

iii) die Errichtung jedes neuen Werkes durch die Gesellschaft und die Bestimmung seines Standortes sowie jede Erweiterung eines bestehenden Werkes zu einer Großanlage.

c) Bei der Übertragung von Aktien oder Bezugsrechten auf eine Person, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie der Zedent, bedarf die Wahl des Zessionars der Genehmigung der Sondergruppe. Diese kann jedoch der Übertragung von Aktien durch eine Regierung, die ihre Absicht zur Kündigung nach Artikel 18 Absatz (a) erklärt hat, oder durch Aktionäre, welche die Staatsangehörigkeit einer solchen Regierung besitzen, an Vertragsregierungen oder an deren Staatsangehörige nicht widersprechen.

d) Die Beschlüsse der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen der Einstimmigkeit ihrer Mitglieder.

Artikel 15

Art. 15

a) Die Genehmigung der Sondergruppe ist ferner erforderlich

i) für alle nicht bereits in Artikel 14 erwähnten Änderungen der Satzung;

ii) für jede Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals, die zu einer Änderung in der Verteilung des Kapitals unter den Aktionären führen würde.

b) Die Beschlüsse der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder.

Artikel 16

Art. 16

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsregierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird von der Sondergruppe geprüft und kann, falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Regierungen dem Gericht unterbreitet werden, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet wurde.

Artikel 17

Art. 17

a) Dieses Übereinkommen wird auf fünfzehn Jahre geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich ohne weiteres um Zeitabschnitte von je fünf Jahren, wenn die Gesellschaft beim Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes noch besteht.

b) Eine über den ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren hinausgehende Verlängerung der Geltungsdauer einzelner oder aller Bestimmungen des Artikels 7 und des Artikels 8 Absätze (a) und (b) erfordert jedoch einen einstimmigen Beschluß sämtlicher Mitglieder der Sondergruppe, in dem die Dauer dieser Verlängerung festgelegt wird.

c) Dieses Übereinkommen tritt nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft außer Kraft.

Artikel 18

Art. 18

a) Eine Vertragsregierung, die nicht oder nicht mehr Aktionär ist und unter deren Staatsangehörigen sich kein Aktionär der Gesellschaft befindet, kann nach fünfzehn Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu richtendes Kündigungsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten.

b) Der Rücktritt eines Staates, in dem sich der Sitz oder eine Einrichtung der Gesellschaft befindet, wird für diesen Staat erst dann wirksam, wenn der Sitz oder die Einrichtung in einen anderen Staat verlegt worden ist.

Artikel 19

Art. 19

a) Die Regierung eines Mitglieds- oder assoziierten Staates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie wird.

b) Die Regierung eines sonstigen Staates, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie wird; der Beitritt bedarf der einmütigen Zustimmung der Mitglieder der Sondergruppe. Er wird mit dem Zeitpunkt der Zustimmung wirksam.

Artikel 20

Art. 20

a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt.

b) Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von der Regierung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ratifiziert worden ist und wenn derjenige Teil des Grundkapitals, der nach Artikel 4 der Satzung den Regierungen, die ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, oder den Staatsangehörigen dieser Regierungen zugeteilt wird, 80 v. H. des Kapitals der Gesellschaft ausmacht.

c) Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 21

Art. 21

Der Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit setzt sämtliche Vertragsregierungen und die Gesellschaft vom Empfang der Ratifikations- und Beitrittsurkunden sowie der Kündigungsschreiben in Kenntnis. Er notifiziert ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am 20. Dezember 1957 in französischer, englischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.