Art. 15 Artikel 15 — Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL II Artikel 11
Art. 15 Artikel 15
Rückverweise
a) Die Genehmigung der Sondergruppe ist ferner erforderlich
i) für alle nicht bereits in Artikel 14 erwähnten Änderungen der Satzung;
ii) für jede Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals, die zu einer Änderung in der Verteilung des Kapitals unter den Aktionären führen würde.
b) Die Beschlüsse der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder.
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