Art. 13 Artikel 13 — Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL II Artikel 11
Art. 13 Artikel 13
Rückverweise
a) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates sowie jeder Aktionär der Gesellschaft kann der Sondergruppe alle Schwierigkeiten unterbreiten, die aus folgenden Anlässen entstehen
i) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Teilnehmerstaaten oder Zuteilung der wiedergewonnenen Erzeugnisse;
ii) Verwendung der Mittel der Gesellschaft für die Entwicklung der Forschung;
iii) Mitteilung der Forschungsergebnisse.
b) Wird die Sondergruppe auf diese Weise befaßt, so bedürfen ihre Beschlüsse einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder; diese Beschlüsse sind für die Gesellschaft bindend.
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