BundesrechtInternationale VerträgeRegelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei

Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei

In Kraft seit 21. Juli 1936
Up-to-date

Art. 1

Österreich wird die in der angeschlossenen Liste I angeführten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung in die Türkei einführen können. Die Einfuhr der in der Liste II angegebenen österreichischen Erzeugnisse wird auf die darin jedem Artikel zugewiesenen Mengen begrenzt. Die österreichischen Ausfuhren werden außerdem im Genuß der in der Türkei geltenden allgemeinen Einfuhrregelung stehen.

Es besteht Einverständnis, daß die Einfuhr der in der Liste II angeführten Waren ohne Festsetzung von Perioden während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens stattfinden kann.

Die in den vorerwähnten Listen enthaltenen Positionen werden diejenigen der durch den am Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens geltenden türkischen Zolltarif festgesetzten Nomenklatur sein.

Art. 2

Die Türkei wird die Erzeugnisse türkischen Ursprungs und türkischer Herkunft frei und ohne Einschränkung oder Begrenzung nach Österreich einführen können, jedoch mit Ausnahme derjenigen Artikel, deren Einfuhr nach Österreich eine allgemein für alle Länder Anwendung findenden Sonderregelung unterliegt.

Art. 3

Forderungen, die aus dem sich gemäß den vorangegangenen Artikeln ergebenden Warenaustausch entstehen, unterliegen den Bestimmungen, des zwischen beiden Ländern am heutigen Tage unterzeichneten Clearingübereinkommens.

Art. 4

Die Einfuhr türkischer Waren nach Österreich und österreichischer Waren nach der Türkei wird ohne Rücksicht auf ihre Menge über die zur Verzollung von Waren ausländischer Herkunft ermächtigten türkischen und österreichischen Häfen und Bahnhöfe erfolgen.

Art. 5

Zur Förderung der Ausfuhr sind die beiden Regierungen bereit, geeignete Organisationen mit der Durchführung zweckdienlicher Maßnahmen zu betrauen.

Die hiezu nötigen Mittel werden von den beiden Regierungen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6

Wenn während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens einer der vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteiles wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wir der betroffenen Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Übereinkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.

Art. 7

Artikel 7 . a) Die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich und die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von Ursprungszeugnissen der zuständigen Kammer für Handel und Industrie, beziehungsweise der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie beigelegt sein (Beilage 3 und 4). Die Ausfertigung B des Unsprungszeugnisses wird vom Eintrittszollamt abgestempelt und dem Empfänger der Ware ausgefolgt, der es der Notenbank seines Landes zur Vornahme der Zahlung gemäß dem österreichisch-türkischen Clearingübereinkommen vorzulegen hat.

b) Die beiden Ausfertigungen A und B dieser Urkunden sind als ein einziges Stück anzusehen und werden dementsprechend im Augenblick ihrer konsularischen Vidierung, im Fall, daß diese Formalität der Legalisierung von einem der beiden Vertragsteile verlangt werden sollte, mit einer Gebühr belegt werden.

c) Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen B der Ursprungszeugnisse übermitteln, indem sie diese Urkunden den im Artikel 4 des Clearingübereinkommens vorgesehenen Mitteilungen über die Einzahlungen beschließen.

d) Im Falle indirekter Ausfuhren können diese Ursprungszeugnisse durch neue, auf eine Teilsendung bezügliche und vom Konsulat des Ursprungslandes in einem Durchgangsfreihafen auszustellende Ursprungszeugnisse (A und B) ersetzt werden. Die so ausgestellten Ursprungszeugnisse werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Ursprungszeugnissen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge enthält. Für diese von den Konsulaten ausgestellten Ursprungszeugnisse finden im übrigen die Bestimmungen des Absatzes a) Anwendung.

Art. 8

Das vorliegende, am heutigen Tage unterzeichnete Übereinkommen gilt für die Dauer von 6 Monaten. Seine Wirksamkeit beginnt am 21. Juli 1936. Wenn es nicht zwei Monate vor Ablauf gekündigt worden ist, wird es auf unbestimmte Frist verlängert und jeder Vertragsteil wird dann das Recht haben, es jederzeit zu kündigen, um es zwei Monate nach dem Datum der Kündigung zu beendigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 23. Juli 1936.

Beilage 1.

(Übersetzung.)

Liste I.

Anl. 1

Nummern des türkischen Zolltarifs
66
78 nur Kunstleder.
89
99
102
103
108
125 A 1
B 2
126
139 B nur Hutbänder aus Kunstseide, gemischt mit anderen Textilstoffen, einschließlich Ramie und Hanf, mit Zellophan überzogen.
165
278
281 A
C
285
298
302
305
307 A 2,3
B
C
D
315
321
323 B
C
324 A
B
D
325
329
330
331 ausgenommen Löschpapier
334
335
337
341 A
B
D
342 B
345 A
B
349
353
355
359 A
366
367
368
369
370
371
377 C 4
D 4
E 1, 3, 4
F 1, 2, 3, 4
378 E
F
379 I C 1, 3, 4
D 1, 3, 4
E
F
II B 4
C 4
D 4
E
F
III
380
382
384
390 B
392
399
412
413
417
441
442
444
445
446
448
449
452
453
461 C
468
471 nur Filtriererde, Kaolin, Feldspat, feuerfester Ton, Infusorienerde, Wärmeschutzverkleidung.
476 A
B
477 A
B
D
E
(im Türkischen H)
F
(im Türkischen V)
483
487
488
494 A 2
B
495
496
497
503
505
511 ausgenommen D
519
520
523
524 A mit vorheriger Bewilligung des Wirtschaftsministeriums.
B
C
528
529 A mit Ausnahme von Kanalisationsröhren und Verbindungsstücken, deren lichte Weite 14 cm nicht erreicht und deren Wandstärke 6 mm nicht übersteigt.
B
C
530
531
533
534
535 A nur mit elektrischem Betrieb.
536
537
538
539
544
545
548
549
550
552 C
553
555
557 A
B
558 B
E (im Türkischen H) 1, 3
562
563
564
565
567
568
569 ausgenommen E
573
574 B
580 A
B
D
E (im Türkischen H)
582 B
586
598
607
613
614
615 nur mikrophotographische Apparate und deren Bestandteile.
616
617
618
619
620
621
625
626
627
628
632
634
645 mit Bewilligung des zuständigen Ministeriums.
648
649
651 mit Bewilligung des zuständigen Wirtschaftsministeriums.
652
653 A
B
656 mit Bewilligung des zuständigen Wirtschaftsministeriums.
658 mit Bewilligung des zuständigen Wirtschaftsministeriums.
659 mit Bewilligung des zuständigen Wirtschaftsministeriums.
660 für Nähmaschinen freie Einfuhr, die anderen Artikel mit mit Bewilligung des Wirtschaftsministeriums.
661 mit vorheriger Bewilligung des Wirtschaftsministeriums.
663 mit Bewilligung des zuständigen Landwirtschaftsministeriums.
664
665
666 mit Bewilligung des zuständigen Wirtschaftsministeriums.
667 A 1, 2, 3, 4, 5,
B
C
E (im Türkischen H)
F (im Türkischen V)
669 A
702
703 A
C
D
E (im Türkischen H)
aus 703 F (im Türkischen V) nur Spezialstifte zum Schreiben auf Fensterglas, Porzellan, Metallen, Leder, sowie Zeichenkohle.
706
709
710 E (im Türkischen H)
F (im Türkischen V)
G (im Türkischen Z)
711
718
853 gemäß der allgemeinen Kontingentierungsregelung.
859

Beilage 2.

(Übersetzung.)

Liste II.

Anl. 2

Nummern des türkischen Zolltarifs Mengen für 6 Monate
90 nur Gürtel für Männer und Frauen 25 kg
106 A 1.500 „
B 250 „
C 250 „
125 A 2 200 „
aus 288 C nur „Heraklith“ 150.000 „
324 C 50.000 „
aus 328 A nur Zeitungspapier in Rollen 500.000 „
B 50.000 „
341 C 40.000 „
377 E 2 10.000 „
378 D 1, 2, 3, 4 2.500 „
379 I C 2 1.000 „
I D 2 1.500 „
379 II A 3 1.500 „
II B 1, 2, 3 2.500 „
II D 1, 2, 3 2.500 „
418 500 „
aus 447 A nur Schneeschuhe und Galoschen 7.500 „
532 A 1 2.500 „
D 4.000 „
535 5.000 „
541 100.000 „
703 B 2.000 „
aus 861 Schweißstäbe 7.500 „

Beilage 3.

(Übersetzung.)

Ursprungszeugnis A.

Anl. 3

Absender: ....................................................... Empfänger: ....................................................

Name: ............................................................. Name: ............................................................

Wohnort: ........................................................ Wohnort: .......................................................

Straße: ………………………….................... Straße: ...........................................................

................................................................................................................................................

Bezeichnung der Ware: .........................................................................................................

Art der Verpackung: ..............................................................................................................

Anzahl der Kolli: ...................................................................................................................

Markierung Nr.: .....................................................................................................................

Gewicht Brutto ………………… kg
Netto ……………….… k g

Wert: ........................................................................................................................................

Versendungsweg: ....................................................................................................................

Es wird hiermit bestätigt, daß die obbezeichneten Waren ......... Ursprungs und Herkunft sind und daß dieses Ursprungszeugnis gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches vom 23. Juli 1936 ausgestellt wurde.

Beilage 4.

(Übersetzung.)

Ursprungszeugnis B.

Anl. 4

Absender: ...................................................... Empfänger: …………………………………......................

Name: ............................................................ Name: ..................................................................................

Wohnort: ....................................................... Wohnort: ..............................................................................

Straße: ............................................................ Straße: .................................................................................

……………………………………………………………………................................................................

Bezeichnung der Ware: ................................................................................................................................

Art der Verpackung: .....................................................................................................................................

Anzahl der Kolli: ..........................................................................................................................................

Markierung Nr.: ...........................................................................................................................................

Gewicht Brutto ………………… kg
Netto ……………….… k g

Wert: ..............................................................................................................................................................

Versendungsweg: ...........................................................................................................................................

Es wird hiermit bestätigt, daß die obbezeichneten Waren ......... Ursprungs und Herkunft sind und daß dieses Ursprungszeugnis gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches vom 23. Juli 1936 ausgestellt wurde.

Anmerkung : Diese Ausfertigung des Ursprungszeugnisses trägt die gleiche Zahl wie das Ursprungszeugnis A; sie ist vom Eingangszollamt abzustempeln und dem Empfänger der Ware auszufolgen, der sie der in Frage kommenden Notenbank zur Abwicklung der Zahlungen im Sinne des österreichisch-türkischen Clearingabkommens vorzulegen hat.