Regelung des Warenaustausches (Türkei)
Österreich wird die in der angeschlossenen Liste I
Art. 2Die Türkei wird die Erzeugnisse türkischen Ursprun
Art. 3Forderungen, die aus dem sich gemäß den vorangehen
Art. 4Die Einfuhr türkischer Waren nach Österreich und ö
Art. 5Wenn während der Geltung des vorliegenden Übereink
Art. 6Artikel 6.
Art. 7Das vorliegende Übereinkommen tritt am Tage seiner
Anl. 1Beilage 1
Anl. 2Beilage 2
Anl. 3Beilage 3
Anl. 4Beilage 4
Anl. 5(Übersetzung.)
Anl. 6(Anm.: Ursprungszeugnis A. als PDF dokumentiert)
Anl. 7(Anm.: Ursprungszeugnis B. als PDF dokumentiert)
Anl. 8(Übersetzung.)
Vorwort
Art. 1
Österreich wird die in der angeschlossenen Liste I angeführten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung in die Türkei einführen können. Die Einfuhr der in der Liste II angegebenen österreichischen Erzeugnisse wird auf die darin jedem Artikel zugewiesenen Mengen begrenzt.
Es besteht Einverständnis, daß die Einfuhr der in der Liste II aufgezählten Waren ohne Festsetzung von Perioden während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens stattfinden kann.
Es besteht Einverständnis, daß die in den vorgenannten Listen enthaltenen Positionen diejenigen der durch das türkische Gesetz Nr. 1499 vom 1. Juni 1929 festgesetzten Nomenklatur sein werden, soweit diese nicht durch das Gesetz Nr. 2255 vom 31. Mai 1933 abgeändert worden ist.
Die österreichischen Waren, die nicht in den dem gegenwärtigen Abkommen angeschlossenen Listen I und II enthalten sind, unterliegen der im türkischen Zollgebiet geltenden allgemeinen Kontingentierungsregelung. Es besteht volles Einverständnis, daß diese Einfuhren alle Begünstigungen genießen werden, die im Wege der allgemeinen Regelung auf Länder, die mit der Türkei ein Clearingabkommen abgeschlossen haben, Anwendung finden.
Art. 2
Die Türkei wird die Erzeugnisse türkischen Ursprungs und türkischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung nach Österreich einführen können, jedoch mit Ausnahme derjenigen Artikel, deren Einfuhr nach Österreich einer allgemein für alle Länder Anwendung findenden Sonderregelung unterliegt.
Art. 3
Forderungen, die aus dem sich gemäß den vorangehenden Artikeln ergebenden Warenaustausch entstehen, unterliegen den Bestimmungen des zwischen beiden Ländern am heutigen Tage unterzeichneten Clearingabkommens.
Art. 4
Die Einfuhr türkischer Waren nach Österreich und österreichischer Waren nach der Türkei wird ohne Rücksicht auf ihre Menge über die zur Verzollung von Waren ausländischer Herkunft ermächtigten türkischen und österreichischen Häfen und Bahnhöfe erfolgen. Es wird keinerlei Aufteilung der für die österreichischen Waren in der angeschlossenen Liste II vorgesehenen Kontingente auf die verschiedenen Zollämter vorgenommen worden.
Art. 5
Wenn während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens einer der vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteiles wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Übereinkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Art. 6
Artikel 6.
a) die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich und die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von Ursprungszeugnissen der zuständigen türkischen Kammer für Handel und Industrie, beziehungsweise der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie begleitet sein (Beilage 3 und 4). Die Ausfertigung B des Ursprungszeugnisses wird vom Eintrittszollamt abgestempelt und dem Empfänger der Ware ausgefolgt, der es der Notenbank seines Landes zur Vornahme der Zahlung gemäß dem österreichisch-türkischen Clearingübereinkommen vorzulegen hat.
b) Die beiden Ausfertigungen A und B dieser Urkunden sind als ein einziges Stück anzusehen und werden dementsprechend im Augenblick ihrer konsularischen Vidierung, im Falle, daß diese Formalität der Legalisierung von einem der beiden Vertragsteile verlangt werden sollte, mit einer Gebühr belegt werden.
c) Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen B der Ursprungszeugnisse übermitteln, indem sie diese Urkunden den im Artikel 4 des Clearingübereinkommens vorgesehenen Mitteilungen über die Einzahlungen beischließen.
d) Im Falle indirekter Ausfuhren können diese Ursprungszeugnisse durch neue, auf eine Teilsendung bezügliche und vom Konsulat des Ursprungslandes in einem Durchgangsfreihafen auszustellende Ursprungszeugnisse (A und B) ersetzt werden. Die so ausgestellten Ursprungszeugnisse werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Ursprungszeugnissen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge entfällt. Für diese von den Konsulaten ausgestellten Ursprungszeugnisse finden im übrigen die Bestimmungen des Absatzes a) Anwendung.
Art. 7
Das vorliegende Übereinkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird auf den 21. Juli laufenden Jahres rückverlegt, so daß es von diesem Datum an seine Wirkungen ausübt. Die Gültigkeit beträgt sechs Monate vom 21. Juli 1934 angefangen.
Das vorliegende Übereinkommen wird stillschweigend um je ein halbes Jahr verlängert. Es kann mittels Benachrichtigung zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 10. August 1934.
Beilage 1
Anl. 1
(Anm.: Beilage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Beilage 1PDFBeilage 2
Anl. 2
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Anhänge
Beilage 2PDFBeilage 3
Anl. 3
(Anm.: Beilage 3 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Beilage 3PDFBeilage 4
Anl. 4
(Anm.: Beilage 4 als PDF dokumentiert)
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Beilage 4PDFAnl. 5 (Übersetzung.)
Anl. 5 Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen.
Die österreichische Regierung und die Regierung der türkischen Republik sind übereingekommen, den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der Türkei gemäß den folgenden Bestimmungen zu regeln.
Die Regelung von Zahlungen, die aus dem Warenaustausch zwischen Österreich und der Türkei, aus dem Fremdenverkehr, aus dem Zinsendienst für die von einem der Hohen vertragschließenden Teile ausgegebenen und im Besitz von Angehörigen des anderen Landes befindlichen Effekten, usw. stammen, wird im Wege der Kompensation auf die in den folgenden Artikeln angegebene Art vorgenommen werden.
Die türkischen Forderungen in Österreich der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Österreichischen Nationalbank zu begleichen.
Die Österreichische Nationalbank wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf französische Franken lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Zentralbank der türkischen Republik eröffnet wird.
Die österreichischen Forderungen in der Türkei der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Zentralbank der türkischen Republik zu begleichen.
Die Zentralbank der türkischen Republik wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf französische Franken lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der österreichischen Nationalbank eröffnet wird.
Österreichische oder türkische Forderungen, die auf andere Währungen als französische Franken lauten, sind nach Umwandlung der betreffenden Devise in französische Franken zum Schlußkurs der Pariser Börse des Vortages zu begleichen. Hinsichtlich der österreichischen oder türkischen auf österreichische Schillinge lautende Forderungen wird der Kurs der Umrechnung in französische Franken durch eine zwischen den beiden Notenbanken zu schließende Vereinbarung festgesetzt.
Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander wechselseitig von Tag zu Tag über die bei ihnen geleisteten Einzahlungen benachrichtigen.
Die Mitteilung über die Einzahlung hat den Betrag in französischen Franken sowie die nötigen Angaben zur Ermöglichung der entsprechenden Zahlungen an die Gläubiger zu enthalten.
Falls eine Forderung nicht auf französische Franken lauten sollte, ist auch der Betrag der betreffenden Devise in den vorerwähnten Mitteilungen anzugeben.
Es wird festgestellt, daß sich die Bestimmungen des vorliegenden Clearingübereinkommens nur auf Waren beziehen, die ihren Ursprung und ihre Herkunft in den beiden Ländern haben und in beide Länder gegen Entrichtung der auf sie entfallenden Zölle und Gebühren tatsächlich eingeführt worden sind. Die Exporteure beider Länder behalten somit das Recht, die unmittelbare Bezahlung des Gesamtwertes der eines der beiden Länder transitierenden Waren zu verlangen, ohne daß diese Beträge den Bestimmungen des vorliegenden Clearingsystems unterworfen wären.
Jede der beiden Regierungen wird die nötigen Maßnahmen ergreifen, damit alle im Artikel 1 erwähnten Zahlungen zwischen den beiden Ländern auf dem im vorliegenden Übereinkommen umschriebenen Clearingwege geleistet werden.
Die Zahlungen an die Gläubiger werden in Österreich durch Veranlassung der Österreichischen Nationalbank, in der Türkei durch Veranlassung der Zentralbank der türkischen Republik in den Währungen jedes Landes, in der zeitlichen Reihenfolge der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Einzahlungen und innerhalb der Grenzen der auf den oberwähnten gewöhnlichen Konti verfügbaren Guthabungen geleistet.
1. Mit gemeinsamer Bewilligung der beiden Notenbanken können Privatkompensationen zwischen einzelnen Firmen durch unmittelbare Abrechnung der Zahlungen abgewickelt werden, soweit diese Privatkompensationen das gute Funktionieren des Clearings nicht beeinträchtigen.
2. Die Durchführung der unter 1 erwähnten Privatkompensationen kann im Einvernehmen der zuständigen Stellen beider Vertragsteile an die Einhaltung einer gewissen Frist gebunden werden, nach deren Ablauf die erteilte Bewilligung hinfällig wird, falls die Frist nicht einvernehmlich verlängert worden ist.
1. Zahlungen für die Lieferungen, die durch Kaufverträge vereinbart wurden, welche in Anwendung des Kompensationsabkommens vom 12. Juli 1933 geschlossen worden und bisher noch nicht durchgeführt worden sind, haben auf Grund des vorliegenden Übereinkommens zu erfolgen.
2. Es besteht Einverständnis, daß Forderungen für Warenlieferungen, die während der Wirksamkeit des vorhergehenden Kompensationsabkommens ausgeführt wurden, in freien Devisen zahlbar sind, selbst wenn die erwähnten Forderungen erst nach Ablauf des oberwähnten Abkommens fällig werden oder beglichen werden.
3. Es besteht jedoch Einverständnis, daß die Hohen vertragschließenden Teile die auf den Warenaustausch, der während der Wirksamkeit des Kompensationsabkommens vom 1. Juli 1933 stattgefunden hat, bezügliche Abrechnung gemäß dem in den Artikeln 5 und 6 des erwähnten Abkommens eingerichteten Verfahren vornehmen werden, um die wechselseitige Lage klarzustellen und, gegebenenfalls durch Gewährung freier Devisen, deren Gegenwert vom Clearingkonto abzuziehen ist, einen Ausgleich zu erzielen.
Der am 17. November 1932 zwischen dem Wirtschaftsministerium der türkischen Republik und der „Austria“, Einkaufsorganisation der österreichischen Tabakregie im Orient, Ges. m. b. H., Wien, geschlossene Vertrag sowie dessen Zusatzvereinbarungen vom 16. November 1933, 14. Jänner 1934 und 8. April 1934 finden bis zu dem für ihr Erlöschen vorgesehenen Datum Anwendung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen:
a) 50 Prozent der in der Türkei für Rechnung der österreichischen Exporteure eingezahlten Beträge werden bis zur Höhe und zur Abdeckung der noch nicht beglichenen Verpflichtungen der „Austria“, Einkaufsorganisation der österreichischen Tabakregie im Orient, Ges. m. b. H., Wien, in der Türkei auch weiterhin zugunsten der alten Konti eingezahlt.
b) Der Rest dieser selben eingezahlten Beträge wird dem gewöhnlichen Konto bei der Zentralbank der türkischen Republik gemäß dem vorliegenden Übereinkommen gutgeschrieben.
c) Die bei der Österreichischen Nationalbank zugunsten der türkischen Exporteure eingezahlten Beträge sowie die beiderseits erhaltenen, nicht aus dem Warenaustausch (Artikel 1) stammenden Beträge werden gleichfalls den neuen Clearingrechnungen gutgeschrieben.
Wenn im Falle der Kündigung des Übereinkommens durch einen der Hohen vertragschließenden Teile auf einem der von der Österreichischen Nationalbank oder von der Zentralbank der türkischen Republik geführten gewöhnlichen Konti ein Saldo zugunsten des anderen Landes besteht, wird dieser Saldo hinsichtlich der Schulden des den Aktivsaldo aufweisenden Landes bis zu seiner Abdeckung durch Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens beglichen.
Ebenso sind die Gegenwerte der vor Kündigung des Übereinkommens auf Kredit eingeführten Waren in diesem Falle auch weiterhin auf die Clearingkonti einzuzahlen.
Die auf die österreichischen und auf die türkischen Waren bezüglichen Ursprungszeugnisse werden gemäß dem in doppelter Ausfertigung angeschlossenen Muster ausgestellt. Eine der beiden Ausfertigungen wird vom Zollamt des Bestimmungslandes abgestempelt und dem Exporteur zurückgestellt, der sie der Bank, bei der er die Zahlung zu leisten hat, übergibt.
Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen dieser Zeugnisse übermitteln, indem sie den bezüglichen Mitteilungen über die erfolgten Einzahlungen beischließen.
Das vorliegende Übereinkommen tritt zur selben Zeit wie das Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in Kraft. Es hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses und erlischt am gleichen Tage.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Clearingübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 10. August 1934.
Anl. 6
(Anm.: Ursprungszeugnis A. als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 6PDFAnl. 7
(Anm.: Ursprungszeugnis B. als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 7PDFAnl. 8 (Übersetzung.)
Anl. 8 Schlußprotokoll.
Im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über den österreichisch-türkischen Warenaustausch und des Clearingübereinkommens zwischen Österreich und der türkischen Republik sind die beiden Regierungen übereingekommen, wie folgt:
1. Die bei den türkischen Zollämtern vor dem 1. November 1933 eingelangten Waren können gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 15.416 vom 12. Dezember 1933 verzollt werden.
2. Die bei den türkischen Zollämtern nach dem 1. November 1933 bis zum 21. Juli 1934 eingelangten Waren, die in die Türkei mangels eines bezüglichen Kontingentes oder infolge Erschöpfung eines für diese Ware durch das österreichisch-türkische Kompensationsabkommen vom 12. Juli 1933 vorgesehenen Kontingentes nicht eingeführt werden konnten, können unter der Bedingung verzollt werden, daß die fraglichen Artikel in den Listen A, F oder V der allgemeinen türkischen Kontingentierungsregelung oder in den dem heutigen österreichisch-türkischen Warenaustauschübereinkommen angeschlossenen Listen I oder II verzeichnet sind. Es besteht volles Einverständnis, daß für die oberwähnten, in den türkischen Listen F oder V verzeichneten Waren die Bewilligung des zuständigen Ministeriums in allen Fällen erlangt werden muß. Es besteht gleichfalls Einverständnis, daß die in der Liste II des Übereinkommens über den österreichisch-türkischen Warenaustausch verzeichneten und im Sinne dieser Vereinbarung verzollten Waren zu Lasten des bezüglichen Kontingentes angerechnet werden.
Was die auf der allgemeinen Kontingentliste verzeichneten und nicht in die oberwähnten Listen I und II aufgenommenen Waren betrifft, werden sie gemäß den Bestimmungen der allgemeinen türkischen Kontingentierungsregelung eingeführt werden.
3. Die bei den türkischen Zollämtern nach dem 21. Juli 1934, dem Tage des Außerkrafttretens des österreichisch-türkischen Kompensationsabkommens vom 12. Juli 1933, eingelangten Waren werden bis zum 31. August gemäß den Bestimmungen des erwähnten Kompensationsabkommens und der dazugehörigen Notenwechsel verzollt werden, vorausgesetzt, daß sie mit Bescheinigungen gemäß Artikel 4 dieses Kompensationsabkommens versehen sind, die vom 21. Juli 1934 oder vorher datiert sind.
4. Waren, die mit Bescheinigungen auf Grund des alten Kompensationsabkommens versehen sind, können gemäß den Bestimmungen des von heute datierten Übereinkommens zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in die Türkei eingeführt werden, wenn das diesen Waren im alten Abkommen zugewiesene Kontingent erschöpft war, vorausgesetzt, daß diese Waren in den Listen I und II des neuen Übereinkommens bezeichnet sind.
5. Es besteht Einverständnis, daß die Bezahlung aller unter 1, 2, 3, und 4 erwähnten Lieferungen auf dem Clearingweg vorgenommen wird.
6. Die Bestimmungen des Artikels 8, Absatz 2, des am heutigen Tage unterzeichneten Clearingabkommens finden nur auf die in beiden vertragschließenden Staaten bis zum 21. Juli, dem Tage des Erlöschens des alten Kompensationsabkommens, verzollten Waren Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Schlußprotokoll unterzeichnet.
Geschehen in Ankara in doppelter Urschrift am 10. August 1934.