BundesrechtInternationale VerträgeRegelung des Warenaustausches (Türkei)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 21. Juli 1934
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Forderungen, die aus dem sich gemäß den vorangehenden Artikeln ergebenden Warenaustausch entstehen, unterliegen den Bestimmungen des zwischen beiden Ländern am heutigen Tage unterzeichneten Clearingabkommens.

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