BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

In Kraft seit 01. Februar 1999
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Staatsangehörige der Republik Litauen, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 ) in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

Artikel 2

Art. 2

(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

Artikel 3

Art. 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Artikel 4

Art. 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

Artikel 5

Art. 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 6

Art. 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Artikel 7

Art. 7

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

Artikel 8

Art. 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen 1 ) vom 28. Juni 1996 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1996

Anl. 1

Österreichische Botschaft

Wilna

Zl. 450001/2/99

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Litauen den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)

Falls die Regierung der Republik Litauen mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Litauen zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wilna, am 25. Jänner 1999

L. S.

Anl. 1

An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Litauen

Wilna

Anl. 1

(Übersetzung)

Republik Litauen

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Zl. 10-03-06-129

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen entbietet der Österreichischen Botschaft in Wilna seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 450001/2/99 vom 25. Jänner 1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

„Die Österreichische Botschaft entbietet ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Litauen mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft in Wilna die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wilna, am 25. Jänner 1999

L. S.

Anl. 1

Österreichische Botschaft

Wilna

Anl. 1