BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Februar 1999
Up-to-date

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

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