Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 2
Art. 2
Artikel 1 findet keine Anwendung auf jene Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen. In diesen Fällen ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
Artikel 3
Art. 3
(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
a) gewöhnlicher Reisepaß
b) Diplomatenpaß
c) Dienstpaß
d) Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist
e) Schifferausweis.
(2) Österreichischen Staatsbürgern wird der Grenzübertritt auch mit einem gewöhnlichen Reisepaß, dessen Gültigkeit seit weniger als fünf Jahren abgelaufen ist, gestattet.
(3) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist kroatischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)
b) Diplomatenpaß
c) Dienstpaß
d) Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person
e) Kinderausweis
f) Seedienstbuch oder Schifferausweis
g) Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise durch bzw. zur Ausreise aus der Republik Österreich zwecks Rückkehr in die Republik Kroatien berechtigt.
(4) Der Grenzübertritt kann an allen für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittsstellen erfolgen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über den Aufenthalt von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten, Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.
Artikel 5
Art. 5
Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit einem seiner Reiseausweise auf Grund der Erleichterungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet.
Artikel 6
Art. 6
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 7
Art. 7
(1) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(2) Falls die Regierung der Republik Kroatien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Kroatien zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien bilden, das das Abkommen vom 20. Dezember 1965 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *) in der Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 *) im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien ersetzt und am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Außenministerium der Republik Kroatien erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Zagreb, am 16. Februar 1995
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965 idF BGBl. Nr. 117/1983
Anl. 1
Österreichische Botschaft
Zagreb
Zl. 4.203/35/95
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Kroatien ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Kroatien den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:
(Anm.: Es folgen die einzelnen Artikel des Abkommens)
(Übersetzung)
Republik Kroatien
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Note Zl. 410/SN/95
Das Außenministerium der Republik Kroatien entbietet der Österreichischen Botschaft in Zagreb seine vorzügliche Hochachtung und beehrt sich, den Erhalt der Note der Österreichischen Botschaft Zl. 4.203/35-A/95 vom 16. Februar 1995 zu bestätigen, die folgendermaßen lautet:
Die Österreichische Botschaft in Zagreb ... (es folgt der weitere Text der österr. Eröffnungsnote) ... erfüllt sind.
Das Außenministerium der Republik Kroatien beehrt sich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Kroatien vollinhaltlich mit den obigen Ausführungen einverstanden ist; daher bildet diese Note zusammen mit der Note der Österreichischen Botschaft in Zagreb das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht.
Das Außenministerium der Republik Kroatien benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft Zagreb den Ausdruck seiner besonderen Hochachtung zu wiederholen.
Zagreb, 16. Februar 1995
L. S.
Anl. 1
An die
Österreichische Botschaft
Zagreb