(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über den Aufenthalt von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten, Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.
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