(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
a) gewöhnlicher Reisepaß
b) Diplomatenpaß
c) Dienstpaß
d) Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist
e) Schifferausweis.
(2) Österreichischen Staatsbürgern wird der Grenzübertritt auch mit einem gewöhnlichen Reisepaß, dessen Gültigkeit seit weniger als fünf Jahren abgelaufen ist, gestattet.
(3) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist kroatischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)
b) Diplomatenpaß
c) Dienstpaß
d) Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person
e) Kinderausweis
f) Seedienstbuch oder Schifferausweis
g) Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise durch bzw. zur Ausreise aus der Republik Österreich zwecks Rückkehr in die Republik Kroatien berechtigt.
(4) Der Grenzübertritt kann an allen für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittsstellen erfolgen.
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