Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien setzen auf Grund dieses Abkommens den Richtungsverlauf der Südumfahrung Kittsee und der Autobahn D 61 zwischen den Ortschaften Kittsee und Jarovce betreffend den gemeinsamen österreichisch-slowakischen Staatsgrenzbereich fest und sichern den Anschlußpunkt der angeführten Verkehrsverbindungen an dieser Staatsgrenze.
Durch dieses Abkommen bleibt der Verlauf der gemeinsamen österreichisch-slowakischen Grenze unberührt.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsparteien setzen als Anschlußstelle der Südumfahrung Kittsee und der Autobahn D 61 jenen ca. 700 m östlich der Achse der Eisenbahntrasse Pama-Kittsee liegenden und im Artikel 3 angeführten Punkt fest, wo die Richtung der Verkehrsverbindungen in einer Geraden, ungefähr in Richtung Südost, senkrecht zur oben angeführten Eisenbahntrasse, verläuft.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien sichern als Anschlußpunkt der Achse der Südumfahrung Kittsee mit der Achse der Autobahn D 61 an der gemeinsamen österreichisch-slowakischen Staatsgrenze jene Verbindungslinie, die zwischen den Grenzzeichen 19-6 und XII/20 liegt.
Artikel 4
Art. 4
Die auf dem slowakischen Gebiet liegende Autobahn D 61 wird bis an die österreichische Staatsgrenze vierspurig und die Verkehrsverbindung der Südumfahrung Kittsee auf österreichischem Gebiet bis an die Staatsgrenze mit der Slowakischen Republik zweispurig mit einer künftig vierspurigen Ausbaumöglichkeit geführt.
Artikel 5
Art. 5
1. Dieses Abkommen wird mit dem dreißigsten Tag ab Unterfertigung durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Staates der jeweiligen Vertragspartei gültig. Seine Gültigkeit endet mit dem Tag der Inbetriebnahme der Südumfahrung Kittsee und der Autobahn D 61 im Bereich der Staatsgrenze.
2. Dieses Abkommen kann nur auf Grund einer gegenseitigen Vereinbarung beider Vertragsparteien in Schriftform abgeändert oder ergänzt werden.
3. Dieses Abkommen kann schriftlich durch jede Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Eine derartige Kündigung beendet die Gültigkeit dieses Abkommens mit dem dreißigsten Tag ab dem Tag des Erhaltes derselben durch die andere Vertragspartei, sofern die Kündigung vor Fristablauf nicht widerrufen wird.
4. Das Abkommen kann dann nicht gekündigt werden, wenn eine der Vertragsparteien die andere Vertragspartei schriftlich von der Bewilligung des Investitionsprogramms für den Ausbau der Abschnitte der Südumfahrung Kittsee und der Autobahn D 61 im gemeinsamen Staatsgrenzbereich durch die zuständigen Organe des jeweiligen Staates benachrichtigt.
Geschehen zu Wien, am 17. August 1994 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher leise authentisch sind.