1. Dieses Abkommen wird mit dem dreißigsten Tag ab Unterfertigung durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Staates der jeweiligen Vertragspartei gültig. Seine Gültigkeit endet mit dem Tag der Inbetriebnahme der Südumfahrung Kittsee und der Autobahn D 61 im Bereich der Staatsgrenze.
2. Dieses Abkommen kann nur auf Grund einer gegenseitigen Vereinbarung beider Vertragsparteien in Schriftform abgeändert oder ergänzt werden.
3. Dieses Abkommen kann schriftlich durch jede Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Eine derartige Kündigung beendet die Gültigkeit dieses Abkommens mit dem dreißigsten Tag ab dem Tag des Erhaltes derselben durch die andere Vertragspartei, sofern die Kündigung vor Fristablauf nicht widerrufen wird.
4. Das Abkommen kann dann nicht gekündigt werden, wenn eine der Vertragsparteien die andere Vertragspartei schriftlich von der Bewilligung des Investitionsprogramms für den Ausbau der Abschnitte der Südumfahrung Kittsee und der Autobahn D 61 im gemeinsamen Staatsgrenzbereich durch die zuständigen Organe des jeweiligen Staates benachrichtigt.
Geschehen zu Wien, am 17. August 1994 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher leise authentisch sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise