BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll

In Kraft seit 01. Oktober 1991
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Für die Übermittlung der Auskunft über die in Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 genannten Beurkundungen können die Staaten entweder die in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Formblätter oder die Muster der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris **) und am 8. September 1976 in Wien ***) unterzeichneten Übereinkommen oder ein anderes hiefür von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ausgearbeitetes Muster verwenden.

(2) Wird der Postweg benutzt, müssen die Mitteilungen in verschlossenem Umschlag übersandt werden.

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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1983

Artikel 2

Art. 2

(1) Werden die in Artikel 2 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgesehenen Formblätter verwendet, so sind diesen die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Übersetzungen in die englische, spanische, griechische und portugiesische Sprache hinzuzufügen.

(2) Werden die Muster der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris und am 8. September 1976 in Wien unterzeichneten Übereinkommen verwendet, so ist der folgende Vermerk in den Sprachen der unveränderlichen Angaben des mehrsprachigen Auszugs anzubringen: „Dieser Auszug aus dem Eheregister/Todesregister wird als Mitteilung im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten übersandt.“ Der Vermerk kann entweder direkt auf dem verwendeten Muster des mehrsprachigen Auszugs oder auf einem an dem betreffenden Auszug angehefteten Zettel angebracht werden.

Artikel 3

Art. 3

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 4

Art. 4

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 5

Art. 5

Jeder Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 6

Art. 6

Die Bestimmungen von Artikel 7 des Übereinkommens vom 4. September 1958 gelten für die Festlegung des territorialen Anwendungsgebiets dieses Protokolls entsprechend.

Artikel 7

Art. 7

(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 kündigt, tritt dieses Protokoll gleichzeitig mit dem Übereinkommen außer Kraft.

Artikel 8

Art. 8

(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

b) jedes Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls;

c) jede Erklärung über die territoriale Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Protokolls oder seine Rücknahme sowie das Datum, zu dem sie in Kraft tritt.

(2) Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder in Anwendung von Absatz 1 erfolgten Mitteilung.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird eine beglaubigte Abschrift vom Schweizerischen Bundesrat an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Patras, am 6. September 1989 in einer einzigen Urschrift in französischer Sprache, die in den Archiven des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auch dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zugeleitet.

Anhang

Anl. 1

Englische, spanische, griechische und portugiesische Übersetzung der in Artikel 2 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgesehenen Mitteilungsmuster:

Muster Nr. 1 und 2: Vorderseite

Internationale Kommission für das Zivilstandswesen

Übereinkommen vom 4. September 1958

An den Standesbeamten

Ort

Land

Staat

Muster Nr. 1 (Sterbeeintrag): Rückseite

Gemeinde

Tod

Datum und Ort des Todes

Name

Vornamen

Datum und Ort der Geburt

Siegel

Unterschrift

Muster Nr. 2 (Eheeintrag): Rückseite

Gemeinde

Eheschließung

Datum und Ort der Eheschließung

Name des Ehemannes

Name der Ehefrau

Vornamen

geb. am

geb. am

geb. in

Siegel

Unterschrift