(1) Werden die in Artikel 2 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgesehenen Formblätter verwendet, so sind diesen die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Übersetzungen in die englische, spanische, griechische und portugiesische Sprache hinzuzufügen.
(2) Werden die Muster der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris und am 8. September 1976 in Wien unterzeichneten Übereinkommen verwendet, so ist der folgende Vermerk in den Sprachen der unveränderlichen Angaben des mehrsprachigen Auszugs anzubringen: „Dieser Auszug aus dem Eheregister/Todesregister wird als Mitteilung im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten übersandt.“ Der Vermerk kann entweder direkt auf dem verwendeten Muster des mehrsprachigen Auszugs oder auf einem an dem betreffenden Auszug angehefteten Zettel angebracht werden.
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