(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
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