BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung (Bahamas)

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Bahamas)

In Kraft seit 01. Februar 1982
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens ist unter Reisepaß ein österreichischer gewöhnlicher Reisepaß, Dienstpaß und Diplomatenpaß beziehungsweise ein bahamischer gewöhnlicher Reisepaß, Offizialpaß und Diplomatenpaß zu verstehen.

Artikel 2

Art. 2

Österreichische Staatsbürger und bahamische Staatsangehörige, die einen gültigen Reisepaß besitzen, der von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellt wurde, dürfen sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich bis zu einem Zeitraum von drei Monaten aufhalten, sofern der Aufenthalt nicht der Arbeitsaufnahme dient.

Artikel 3

Art. 3

Österreichische Staatsbürger und bahamische Staatsangehörige, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum oder zum Zwecke der Arbeitsaufnahme einreisen, bedürfen eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerkes.

Artikel 4

Art. 4

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die österreichischen Staatsbürger und die bahamischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die bahamischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu beachten.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Inhaber österreichischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sowie die Inhaber bahamischer Diplomatenpässe oder Offizialpässe, die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines Konsulates eines der Vertragsstaaten sind, die in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet sind, oder welche Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet wurde, oder welche Beamte einer solchen Organisation sind, dürfen sichtvermerksfrei einreisen und sich in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Personen dürfen die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk einreisen und sich dort aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnlicher Reisepässe bzw. bahamischer Diplomatenpässe, Offizialpässe oder gewöhnlicher Reisepässe sind.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

Artikel 7

Art. 7

Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

Artikel 8

Art. 8

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend auszusetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.

GESCHEHEN zu Washington, am 4. November 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.