(1) Die Inhaber österreichischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sowie die Inhaber bahamischer Diplomatenpässe oder Offizialpässe, die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines Konsulates eines der Vertragsstaaten sind, die in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet sind, oder welche Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet wurde, oder welche Beamte einer solchen Organisation sind, dürfen sichtvermerksfrei einreisen und sich in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Personen dürfen die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk einreisen und sich dort aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnlicher Reisepässe bzw. bahamischer Diplomatenpässe, Offizialpässe oder gewöhnlicher Reisepässe sind.
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