(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.
GESCHEHEN zu Washington, am 4. November 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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