Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses, Dienstpasses, Sammelreisepasses in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, Personalausweises oder Schifferausweises sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in das Gebiet der Republik Griechenland sichtvermerksfrei einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Art. 2
Griechische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisepasses, Diplomaten- oder Dienstpasses, Sammelreisepasses, einer Touristenidentitätskarte oder eines Schifferausweises sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in das Gebiet der Republik Österreich sichtvermerksfrei einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 3
Art. 3
(1) Inhaber österreichischer oder griechischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder griechischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Artikel 4
Art. 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen und griechischen Staatsbürger, die sich in Griechenland bzw. Österreich aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.
Artikel 5
Art. 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.
Artikel 6
Art. 6
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erlaubt worden ist, die Rückkehr auf sein Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Artikel 7
Art. 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 8
Art. 8
Durch dieses Abkommen werden der Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Griechenland über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges vom 24. Juli 1953 bzw. 12. August 1953 *) und der Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft Athen und dem Königlich griechischen Außenministerium vom 19. September 1955 bzw. 16. Februar 1956 **), mit welchem das Sichtvermerksabkommen zwischen Österreich und Griechenland ergänzt wird, aufgehoben.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1953
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 185/1956
Artikel 9
Art. 9
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Diese Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.