Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erlaubt worden ist, die Rückkehr auf sein Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
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