BundesrechtInternationale VerträgeAtomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Protokoll)

Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Protokoll)

In Kraft seit 24. Mai 1972
Up-to-date

Art. 1

1. Das Vertragskontrollabkommen wird gemäß seinen Bestimmungen angewendet und das Kontrollabkommen für die Zeit und in dem Ausmaß, als das Vertragskontrollabkommen in Kraft steht und die im Vertragskontrollabkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen angewendet werden, als suspendiert angesehen.

2. Beabsichtigt Österreich, von seinem Recht in Übereinstimmung mit Artikel 14 des Vertragskontrollabkommens Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund des genannten Abkommens einer Sicherheitskontrolle unterstellt werden muß, bei einer nicht im Vertrag vorgesehenen militärischen Tätigkeit zu verwenden, wird die Regierung der Republik Österreich der Organisation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Gewähr geben, daß derartiges Material nicht den in Artikel XI des Vertrages über die Zusammenarbeit gegebenen Garantien unterliegt und daß keine Materialien, Ausrüstung oder Anlagen, die der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit von den Vereinigten Staaten von Amerika übertragen werden, in einem solchen Gebrauch enthalten sind.

3. Dieses Protokoll ist durch oder für den Generaldirektor der Organisation und die hiefür bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu unterzeichnen und tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die Organisation eine schriftliche Mitteilung von der Republik Österreich erhält, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Vertragskontrollabkommens und dieses Protokolls erfüllt worden sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 1971, in drei Urschriften in englischer Sprache.

Anl. 1

Botschaft

der Vereinigten Staaten von Amerika

Wien, 21. September 1971

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf das „Protokoll betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen und betreffend die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen“, das heute zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich abgeschlossen wurde, Bezug zu nehmen.

Es ist die Auffassung meiner Regierung, daß das Protokoll ein Abkommen im Sinne des letzten Satzes von Artikel XIII A des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie vom 11. Juli 1969 darstellt und daß die Kontrollrechte, die der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XII des Abkommens über die Zusammenarbeit für die Zeit und in dem Ausmaß, als das Protokoll in Kraft steht und die hierin vorgesehenen Kontrollbestimmungen durch die Organisation angewendet werden, als suspendiert anzusehen sind.

Es wäre wünschenswert, wenn Ihre Regierung bestätigen würde, daß sie diese Auffassung teilt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

John P. Humes m.p.

Seiner Excellenz

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 21. September 1971

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihrer Note vom 21. September 1971 zu

bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die österreichische Regierung die in der obigen Note zum Ausdruck gebrachte Auffassung teilt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Kirchschläger m.p.

Seiner Exzellenz

John P. Humes

Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika

Wien