1. Das Vertragskontrollabkommen wird gemäß seinen Bestimmungen angewendet und das Kontrollabkommen für die Zeit und in dem Ausmaß, als das Vertragskontrollabkommen in Kraft steht und die im Vertragskontrollabkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen angewendet werden, als suspendiert angesehen.
2. Beabsichtigt Österreich, von seinem Recht in Übereinstimmung mit Artikel 14 des Vertragskontrollabkommens Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund des genannten Abkommens einer Sicherheitskontrolle unterstellt werden muß, bei einer nicht im Vertrag vorgesehenen militärischen Tätigkeit zu verwenden, wird die Regierung der Republik Österreich der Organisation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Gewähr geben, daß derartiges Material nicht den in Artikel XI des Vertrages über die Zusammenarbeit gegebenen Garantien unterliegt und daß keine Materialien, Ausrüstung oder Anlagen, die der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit von den Vereinigten Staaten von Amerika übertragen werden, in einem solchen Gebrauch enthalten sind.
3. Dieses Protokoll ist durch oder für den Generaldirektor der Organisation und die hiefür bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu unterzeichnen und tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die Organisation eine schriftliche Mitteilung von der Republik Österreich erhält, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Vertragskontrollabkommens und dieses Protokolls erfüllt worden sind.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 1971, in drei Urschriften in englischer Sprache.
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