BundesrechtInternationale VerträgeGrenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)

Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)

In Kraft seit 01. März 1971
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Bahnhof Kufstein werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 wird durch die nachstehenden Artikel 3, 5, 6 und 7 bestimmt.

Artikel 3

Art. 3

Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Überführung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bei Bahnkilometer 1,600;

- das Gelände des Bahnhofes Kufstein von der Überführung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bis zur Überführung der Bundesstraße Nr. 172 bei Bahnkilometer 2,900, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;

- im Mittelbau des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß die Schalterhalle, die Abfertigungshalle für den Reiseverkehr (Zollhalle), den Raum für die Reisegepäckabfertigung und den Durchsuchungsraum sowie im Kellergeschoß die beiden Mehrzweckräume;

- im Südflügel des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß die Räume für die Expreßgutabfertigung;

- im Güterabfertigungsgebäude die Güterhalle mit Rampen;

- die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden und Gebäudeteilen;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

- im Mittelbau des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß alle nördlich der Abfertigungshalle für den Reiseverkehr (Zollhalle) gelegenen Räume, mit Ausnahme der ersten drei Räume an der Ostseite, und im Kellergeschoß den in der Nordostecke und den in der Nordwestecke gelegenen Raum sowie von der Nordwestecke her gerechnet den dritten Raum auf der Westseite;

- im Nordflügel des Bahnhofsgebäudes im ersten Obergeschoß von der Südostecke aus gesehen die ersten fünf Räume an der Ostseite und im dritten Obergeschoß von der Nordostecke her gerechnet den fünften Raum an der Ostseite.

Artikel 4

Art. 4

Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck Hbf-München Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.

Artikel 5

Art. 5

(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) In den Bahnhöfen Innsbruck Hbf, Jenbach, Wörgl, Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof Kufstein, soweit die in Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.

(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich.

Artikel 6

Art. 6

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Artikel 7

Art. 7

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den deutschen Bediensteten von Innsbruck, Jenbach, Wörgl oder Kufstein zur gemeinsamen Grenze bei Kiefersfelden,

b) von den österreichischen Bediensteten von München oder Rosenheim zur gemeinsamen Grenze bei Kiefersfelden

verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.

Anl. 1

AUSWÄRTIGES AMT

V 3 – 81.SA 32

Verbalnote

Anl. 1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München folgende Vereinbarung vorschlagen:

(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 7)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Januar 1971

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Bonn

Zl. 387-A/71

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar 1971 – V 3-8.SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 25. Januar 1971

L. S.

An das Auswärtige Amt

Bonn