Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Überführung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bei Bahnkilometer 1,600;
- das Gelände des Bahnhofes Kufstein von der Überführung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bis zur Überführung der Bundesstraße Nr. 172 bei Bahnkilometer 2,900, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
- im Mittelbau des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß die Schalterhalle, die Abfertigungshalle für den Reiseverkehr (Zollhalle), den Raum für die Reisegepäckabfertigung und den Durchsuchungsraum sowie im Kellergeschoß die beiden Mehrzweckräume;
- im Südflügel des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß die Räume für die Expreßgutabfertigung;
- im Güterabfertigungsgebäude die Güterhalle mit Rampen;
- die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden und Gebäudeteilen;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Mittelbau des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß alle nördlich der Abfertigungshalle für den Reiseverkehr (Zollhalle) gelegenen Räume, mit Ausnahme der ersten drei Räume an der Ostseite, und im Kellergeschoß den in der Nordostecke und den in der Nordwestecke gelegenen Raum sowie von der Nordwestecke her gerechnet den dritten Raum auf der Westseite;
- im Nordflügel des Bahnhofsgebäudes im ersten Obergeschoß von der Südostecke aus gesehen die ersten fünf Räume an der Ostseite und im dritten Obergeschoß von der Nordostecke her gerechnet den fünften Raum an der Ostseite.
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