(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(2) In den Bahnhöfen Innsbruck Hbf, Jenbach, Wörgl, Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof Kufstein, soweit die in Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise