Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Dieses Übereinkommen betrifft die Änderungen von Namen oder Vornamen, die von der zuständigen Behörde bewilligt werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus Änderungen des Personenstandes oder aus der Berichtigung eines Irrtums ergeben.
Artikel 2
Art. 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, daß diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
Artikel 3
Art. 3
Ist in einem Vertragsstaat eine unanfechtbare Entscheidung ergangen, durch die eine Änderung des Namens oder von Vornamen eines eigenen Staatsangehörigen bewilligt wird, so ist die Entscheidung im Hoheitsgebiet jedes der Vertragsstaaten ohne weiteres rechtswirksam, soweit seine öffentliche Ordnung hierdurch nicht beeinträchtigt wird; eigenen Staatsangehörigen stehen solche Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich, die im Hoheitsgebiet des bewilligenden Staates ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren Aufenthalt haben.
Diese Entscheidungen werden als Randvermerk in die Personenstandsbücher der von ihnen betroffenen Personen ohne weitere Förmlichkeit eingetragen.
Art. 4 Artikel 4
gilt auch für Entscheidungen, durch welche die Änderung eines Namens oder von Vornamen für nichtig erklärt oder widerrufen wird.
Artikel 5
Art. 5
Abweichend von den Artikeln 3 und 4 kann jeder Vertragsstaat die Wirkungen, die in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidungen in seinem eigenen Hoheitsgebiet haben, besonderen Bekanntgabebedingungen sowie einem Einspruchsrecht, dessen Einzelheiten er bestimmt, unterwerfen, sofern die Entscheidung Personen betrifft, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 6
Art. 6
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.
Artikel 7
Art. 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 8
Art. 8
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von dieser Notifizierung in Kenntnis. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von der neuen Notifizierung in Kenntnis.
Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.
Artikel 9
Art. 9
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beigetretenen Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 10
Art. 10
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 11
Art. 11
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet vom dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Istanbul am 4. September 1958 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.