Abweichend von den Artikeln 3 und 4 kann jeder Vertragsstaat die Wirkungen, die in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidungen in seinem eigenen Hoheitsgebiet haben, besonderen Bekanntgabebedingungen sowie einem Einspruchsrecht, dessen Einzelheiten er bestimmt, unterwerfen, sofern die Entscheidung Personen betrifft, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besaßen.
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