BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Änderung von Namen und VornamenArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Oktober 1965
Up-to-date

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.

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