BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

In Kraft seit 23. März 2017
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Staatsangehörige der Vertragschließenden Parteien können ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz unter Vorweis eines der im Anhang zu diesem Abkommen, der ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist, angeführten Ausweise über alle Grenzen in das Gebiet der anderen Vertragschließenden Parteien ein- und von dort ausreisen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Erleichterungen gelten lediglich für einen drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt.

(3) Gültige Reisepässe und Sichtvermerke sind sowohl für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt als auch für den Fall notwendig, als beabsichtigt ist, auf dem Gebiet einer Vertragschließenden Partei eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.

(4) Im Sinne dieses Abkommens kommt dem Ausdruck „Gebiet“ einer Vertragschließenden Partei die Bedeutung zu, die der betreffende Staat in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die von ihm allen anderen Vertragschließenden Parteien mitgeteilt wird, genau umschrieben hat.

Artikel 2

Art. 2

Soweit es die einzelnen Vertragschließenden Parteien für nötig erachten, dürfen Grenzen nur an amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen überschritten werden.

Artikel 3

Art. 3

Die vorstehenden Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in dem Gebiet der einzelnen Vertragschließenden Parteien unberührt.

Artikel 4

Art. 4

Dieses Abkommen berührt nicht Bestimmungen, die in innerstaatlichen Gesetzen, bilateralen oder multilateralen Verträgen, Abkommen oder Übereinkommen enthalten sind, gleichgültig, ob diese bereits in Kraft stehen oder zukünftig in Kraft treten werden, insoweit in ihnen günstigere Bestimmungen für den Grenzübertritt von Staatsangehörigen einzelner Vertragschließender Parteien enthalten sind.

Artikel 5

Art. 5

Jede Vertragschließende Partei wird dem Inhaber eines Ausweises, der in der von ihr erstellten und im Anhang enthaltenen Liste erwähnt ist, die Rückkehr auf ihr Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn dessen Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.

Artikel 6

Art. 6

Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, unerwünschten Staatsangehörigen einer anderen Vertragschließenden Partei die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu untersagen.

Artikel 7

Art. 7

Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit das Inkrafttreten dieses Abkommens aufzuschieben oder es zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 5 auszusetzen. Diese Maßnahme ist sofort dem Generalsekretär des Europarates bekanntzugeben, der die anderen Vertragschließenden Parteien zu benachrichtigen hat. Dieselbe Vorgangsweise ist nach Aufhebung dieser Maßnahme anzuwenden

Eine Vertragschließende Partei, die von einer der im vorstehenden Absatz eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Abkommens von einer anderen Vertragschließenden Partei nur in dem Ausmaß verlangen, als sie dieses Abkommen selbst im Verhältnis zu dieser Vertragschließenden Partei anwendet.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Abkommen steht allen Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen. Sie können Vertragschließende Parteien werden durch:

(1) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; oder

(2) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Europarates das Abkommen gemäß Art. 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

Artikel 10

Art. 10

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird am ersten Tage des Monats wirksam, der der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Artikel 11

Art. 11

Jede Regierung, die dieses Abkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und bisher noch keine Liste der im Art. 1 Abs. 1 angeführten Ausweise aufgestellt hat, hat den Vertragschließenden Parteien diese Liste im Wege des Generalsekretärs des Europarates vorzulegen. Diese Liste wird als durch alle Vertragschließenden Parteien anerkannt betrachtet und dem Anhang zum vorliegenden Übereinkommen angefügt werden, falls keine Einwendung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung durch den Generalsekretär erhoben wurde.

Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, falls die Regierung eines der Unterzeichnerstaaten die von ihr gestellte und in den Anhang aufgenommene Liste von Ausweisen zu ändern wünscht.

Artikel 12

Art. 12

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten und den beigetretenen Staaten:

(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Art. 10;

(c) jede Mitteilung, die er gemäß Art. 13 erhalten hat, zusammen mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.

Artikel 13

Art. 13

Jede Vertragschließende Partei kann die Anwendung dieses Abkommens für ihren Bereich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates beenden.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Paris, den 13. Dezember 1957, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichnenden und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.

Anhang

Österreich:

Anl. 1

Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß, amtlicher Personalausweis.

Belgien:

Anl. 1

Belgischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, amtlicher Personalausweis oder Registrierungsausweis von einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörde im Ausland ausgestellt, Identitätsausweis mit Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt,

Identitätsausweis ohne Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt. Dieses Dokument ist nur gültig für den Fall, daß die Kinder mit ihren Eltern reisen.

Personalausweis, ausgestellt für einen belgischen Staatsangehörigen (ausgestellt von einer belgischen Vertretungsbehörde)

Vorläufiger Personalausweis.

Bundesrepublik Deutschland:

Anl. 1

Reisepass,

provisorischer Reisepass,

gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderreisedokument der Bundesrepublik Deutschland,

gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,

gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.

Frankreich:

Anl. 1

nationaler Reisepass der Französischen Republik, gültig oder innerhalb der letzten fünf Jahre abgelaufen,

gültiger französischer Personalausweis.

Seit 1. Jänner 2014 sind, gemäß dem Dekret Nr. 2013-1188 vom 18. Dezember 2013, die gesicherten nationalen Personalausweise (Plastikkartenformat), die Erwachsenen ausgestellt werden, 15 Jahre gültig, wie durch die Gültigkeitsdauer, die auf diesen Ausweisen angegeben ist, bestätigt. Außerdem wird die Gültigkeitsdauer von gesicherten nationalen Personalausweisen, die Erwachsenen zwischen 2. Jänner 2004 und 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden, automatisch um 5 Jahre verlängert, auch wenn keine wesentliche Änderung der Plastikkarte dies bestätigt. Diese Verlängerung der Gültigkeitsdauer, ohne wesentliche Änderung, gilt nur in Bezug auf gesicherte nationale Personalausweise, die Erwachsenen zwischen 2. Jänner 2004 und 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden; bei nationalen Personalausweisen die ab dem 1. Jänner 2014 ausgestellt werden, ist das Ablaufdatum von 15 Jahren auf dem Dokument angegeben.

Die Gültigkeitsdauer von nationalen Personalausweisen, die an Minderjährige ausgestellt wurden, bleibt weiterhin 10 Jahre, auch wenn während dieser 10-Jahres-Frist die Volljährigkeit erlangt wird. Die 10-Jahres-Gültigkeitsdauer ergibt sich aus der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments.

Griechenland:

Anl. 1

gültiger griechischer Reisepass;

gültige „neue“ griechische Reisepässe (gewöhnliche Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstreisepässe), ausgestellt ab 1. Jänner 2006. Seit dem 26. August 2006 beinhalten diese Reisepässe biometrische Daten (Foto, persönliche Daten), gespeichert in einem RF-Chip, seit 26. August 2009 beinhalten sie zusätzlich in einem Chip gespeicherte Fingerabdruckbilder des Reisepassinhabers.

„neue“ griechische Polizei-Ausweise (Morphotyp ID1), die seit 1. Juni 2010 als Reisedokumente gültig sind.

Personalausweis;

Italien:

Anl. 1

Gültiger Reisepaß der Italienischen Republik

Amtlicher Personalausweis der Italienischen Republik

Für Kinder: polizeilich gestempelte, von der Gemeindebehörde des Geburtsortes oder des Wohnsitzesausgestellte Bescheinigung mit Lichtbild, welche die Personenstandsdaten enthält.

Dienstausweis für Staatsbeamte

Liechtenstein:

Anl. 1

Reisepaß des Fürstentums Liechtenstein,

Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.

Luxemburg:

Anl. 1

Personalausweis für Personen jünger als 15 Jahre,

Personalausweis für Personen ab 15 Jahren oder älter,

Biometrischer Pass,

Aufenthaltsgenehmigung (Schengen).

Malta:

Anl. 1

Gültiger nationaler Reisepaß

Gültiger amtlicher Personalausweis

Niederlande:

Anl. 1

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande stellt die nachstehenden neuen Reisedokumente vor, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden:

gewöhnlicher Reisepass

niederländischer Personalausweis

Reisepass für Geschäftsleute

Diplomatenpass

Dienstpass

Laissez-passer

Notpass.

Die gegenwärtigen niederländischen Reisedokumente werden ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausgestellt, bleiben aber bis zu deren Ablaufdatum gültig.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat ferner namens des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen mitgeteilt, dass das niederländische Gesetz über Pässe mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 wie folgt geändert wird: die „European identity Dutch card (EIK)“ (europäischer niederländischer Personalausweis) wird in eine „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis) geändert. Die Zwecke dieses Personalausweises bleiben unverändert.

Portugal:

Anl. 1

Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß;

Gültiger Personalausweis;

Gültiger Sammelpersonal- und Sammelreiseausweis.

Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird.

Schweiz:

Anl. 1

gültiger oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufener nationaler Reisepass;

gültige Schweizer Identitätskarte;

ein von einer Schweizer Vertretungsbehörde im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt.

Für Kinder unter 15 Jahren, die weder Paß noch Identitätskarte besitzen: Kinderausweis, ausgestellt durch eine Kantonsbehörde.

Slowenien:

Anl. 1

gültiger Reisepass;

gültiger Diplomatenpass;

gültiger Dienstpass.

gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).

Spanien:

Anl. 1

a) Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.

b) Gültiger Personalausweis.

c) Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.

Türkei:

Anl. 1

Gültiger Reisepaß,

Reiseausweis (nur für eine Reise zwecks Rückkehr in die Türkei).

Ukraine:

Erklärung zu Art. 11:

Anl. 1

In Übereinstimmung mit Art. 11 des Abkommens erklärt die Regierung der Ukraine, dass die Liste der in

Art. 1 Abs. 1 erwähnten Dokumente lautet:

der Reisepass der Staatsbürger der Ukraine für Reisen ins Ausland

der Diplomatenpass

der Dienstpass

das Kinderreisedokument

der Seemannsidentitätsausweis (vorbehaltlich der Bordliste des Schiffes oder eines Auszuges)

der Ausweis des Flugpersonals (vorbehaltlich der Aufzeichnungen auf der Flugliste)

der Identitätsausweis für die Rückkehr in die Ukraine (nur für die Rückkehr in die Ukraine).

Ungarn:

Erklärung zu Art. 11:

Anl. 1

In Übereinstimmung mit Art. 11 des Abkommens erklärt Ungarn, dass die Liste der in Art. 1 Abs. 1 erwähnten Dokumente wie folgt lautet:

gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener gewöhnlicher Reisepass,

gültiger provisorischer gewöhnlicher Reisepass,

gültiger Diplomatenpass,

gültiger diplomatischer Dienstpass,

gültiger Dienstpass,

gültiger Seemannsdienstpass,

gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis