Art. 8 — Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
Rückverweise
Dieses Abkommen steht allen Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen. Sie können Vertragschließende Parteien werden durch:
(1) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; oder
(2) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
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