BundesrechtInternationale VerträgePaßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

In Kraft seit 15. Juni 1957
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

1. Schweizerbürger können ohne Sichtvermerk an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der Republik Österreich außer mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Schweizerpaß, Kinderausweis oder Kollektivpaß auch mit einer von den Kantonen oder Gemeinden nach einheitlichem Muster ausgestellten schweizerischen Identitätskarte ein- und ausreisen.

2. Bis zum 31. Dezember 1957 können die bisher von den Kantonen und Gemeinden ausgestellten alten Identitätskarten für den Grenzübertritt benützt werden.

3. Schweizerbürger, die mit einem Kollektivpaß reisen, müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre Person sein.

Artikel 2

Art. 2

1. Österreichische Staatsbürger können ohne Visum an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein außer mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Reisepaß, Kinderausweis oder Sammelreisepaß (Sammelliste) der Republik Österreich auch mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich ein- und ausreisen.

2. Österreichische Staatsbürger, die mit einem Sammelreisepaß (Sammelliste) reisen, müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre Person sein.

Artikel 3

Art. 3

Kinder bis zum 15. Lebensjahr, die im Reisedokument ihrer Eltern eingetragen sind und mit ihnen reisen, benötigen für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis.

Artikel 4

Art. 4

Das Recht der schweizerischen und der österreichischen Behörden, Personen aus Gründen der Sicherheit, Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurückzuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.

Artikel 5

Art. 5

1. Schweizerbürger, die sich als Arbeitnehmer in das Gebiet der Republik Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers die Beschäftigungsgenehmigung des österreichischen Arbeitsamtes zu beschaffen.

2. Schweizerbürger, die in Österreich eine Stelle antreten oder länger als drei Monate im Lande verweilen wollen, müssen sich durch einen gültigen Schweizerpaß ausweisen. Für Kinder unter 15 Jahren genügt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

Artikel 6

Art. 6

1. Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung des schweizerischen Arbeitgebers oder einer schweizerischen Konsularvertretung eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.

2. Zur Regelung des Aufenthaltes in der Schweiz müssen sich österreichische Staatsbürger, die eine Stelle antreten oder länger als drei Monate im Lande verweilen wollen, durch einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich ausweisen. Für Kinder unter 15 Jahre genügt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

Artikel 7

Art. 7

Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel werden die in jedem der beiden Staaten geltenden allgemeinen Vorschriften über den Aufenthalt der Ausländer nicht berührt.

Artikel 8

Art. 8

Schweizerbürger und österreichische Staatsbürger, die mit Ausweisen nach Art. 1 und 2 dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Staates eingereist sind, müssen in Anwendung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der österreichischen Bundesregierung über die Übernahme von Personen an der Grenze vom 5. Januar 1955 übernommen werden.

Artikel 9

Art. 9

Die Anwendung dieses Abkommens kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 10

Art. 10

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.

Artikel 11

Art. 11

Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957 in Kraft. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Anl. 1

SCHWEIZER GESANDTSCHAFT

IN ÖSTERREICH

Exzellenz!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft bereit ist, in dem Bestreben, den Reiseverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, mit der Republik Österreich ein Abkommen über den Grenzübertritt von Personen im Verkehr zwischen der Schweiz und der Republik Österreich abzuschließen, daß folgenden Inhalt hat:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 11)

Sofern die österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, so beehre ich mich, vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und Ihre gleichlautende Antwortnote als ein Abkommen angesehen wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. Juni 1957

R. Hohl m. p.

Seiner Exzellenz

DDr. h. c. Ing. Leopold FIGL

Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Wien I

BUNDESKANZLERAMT

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 308.733-RA(RR)57

Wien, am 1. Juni 1957.

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text der Note)

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist und diesen Notenaustausch als Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Gesandter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Figl m. p.

S. Exzellenz

Herrn Reinhard HOHL

a. o. Gesandter und bev. Minister

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Wien