Schweizerbürger und österreichische Staatsbürger, die mit Ausweisen nach Art. 1 und 2 dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Staates eingereist sind, müssen in Anwendung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der österreichischen Bundesregierung über die Übernahme von Personen an der Grenze vom 5. Januar 1955 übernommen werden.
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