BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)

In Kraft seit 15. November 1951
Up-to-date

I.

Art. 1

Belgische Staatsangehörige können sich nach Österreich begeben und sich dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten, ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute, ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, vorausgesetzt, daß sie im Besitze eines gültigen Reisepasses sind.

II.

Art. 2

Belgische Staatsangehörige, die sich in Österreich niederlassen oder dort für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen, müssen vorher von den zuständigen österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden die Anbringung eines Sichtvermerkes in ihren Reisedokumenten beantragen und erhalten, aus dem hervorgeht, daß sie berechtigt sind, sich in Österreich niederzulassen oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

III.

Art. 3

Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines gültigen Reisepasses sind, können sich ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute nach Belgien begeben und sich dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten, ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen.

IV.

Art. 4

Österreichische Staatsbürger, die sich in Belgien niederlassen oder sich dort mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen, müssen vor ihrer Einreise in das Land bei den zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörden einen Sichtvermerk für vorläufigen Aufenthalt in Belgien beantragen und erhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

V.

Art. 5

Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit nicht die belgischen und österreichischen Staatsbürger, die sich nach Österreich respektive nach Belgien begeben wollen, von der Befolgung der in beiden Ländern in Geltung stehenden Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und Ausreise, den Aufenthalt sowie die Ausübung einer wie immer gearteten Erwerbstätigkeit. Personen, die gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachweisen können, daß sie diesen Gesetzen und Bestimmungen entsprechen, kann die Ermächtigung zur Einreise versagt werden.

VI.

Art. 6

Für die Einreise nach Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ist die vorherige Erlangung eines Sichtvermerkes weiter erforderlich.

VII.

Art. 7

Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber von Fremdenpässen und Spezialausweisen keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen Sichtvermerkes bedürfen.

VIII.

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am 15. November 1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann das Übereinkommen ein Monat im voraus aufkündigen.

Anl. 1

(Übersetzung.)

Österreichische Gesandtschaft.

Brüssel.

Zl. 40.259-A/51.

Brüssel, am 11. Oktober 1951.

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Direction Generale C, 2eme Direction, 4eme section, 6eme bureau P, Nr. 2202/Pr/Autriche, vom 21. Juni 1951, beehre ich mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung, von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen Österreich und Belgien zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten zu fördern, bereit ist, mit der belgischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:

(Anm.: es folgt der Text des Abkommens)

Falls die belgische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analoge an die österreichische Bundesregierung gerichtete Note der belgischen Regierung als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem im Artikel VIII vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.

Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Felix Orsini-Rosenberg m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Paul Van Zeeland

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

8, rue de la Loi, Bruxelles

(Übersetzung.)

Ministere des Affaires Etrangeres

et du Commerce Exterieur.

Brüssel, den 11. Oktober 1951.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die belgische Regierung, von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen Belgien und Österreich zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten zu fördern, bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:

(Anm.: es folgt der Text des Abkommens)

Falls die österreichische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analoge an die belgische Regierung gerichtete Note der österreichischen Bundesregierung als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem im Artikel VIII vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.

Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Paul Van Zeeland m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Felix Orsini-Rosenberg

Brüssel