Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit nicht die belgischen und österreichischen Staatsbürger, die sich nach Österreich respektive nach Belgien begeben wollen, von der Befolgung der in beiden Ländern in Geltung stehenden Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und Ausreise, den Aufenthalt sowie die Ausübung einer wie immer gearteten Erwerbstätigkeit. Personen, die gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachweisen können, daß sie diesen Gesetzen und Bestimmungen entsprechen, kann die Ermächtigung zur Einreise versagt werden.
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