Vorwort
Art. 1
Die Angehörigen jedes der beiden Staaten können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des anderen Staates betreten und verlassen. Diese Begünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Heimatpässen, nicht aber von sogenannten Fremdenpässen, Identitätszertifikaten für Flüchtlinge, Interimspässe u. dgl. Heimatpässe sollen nur Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staate einwandfrei feststeht.
Kinder unter 15 Jahren können, wenn das Gesetz des Heimatstaates es gestattet, an Stelle des Passes auch einen gemäß den Vorschriften ihres Heimatlandes ausgefertigten Ausweis, der ihren Namen, ihr Alter, ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt angibt, vorweisen. Dieser Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus österreichischen Bundesbürgern oder aus albanischen Staatsangehörigen bestehen, genügt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des anderen Staates mit einem Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersatz. Dieser Sichtvermerk wird ohne Einhebung einer Gebühr (Konsulargebühr oder Manipulationsgebühr) erteilt.
Sammellisten dürfen für Arbeitertransporte nicht ausgestellt werden.
Art. 2
Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bestimmungen über eventuelle Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung unerwünschter Reisender an der Grenze, über die polizeiliche Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen Überlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Jeder der beiden Staaten wird Vorsorge dafür treffen, daß seine Angehörigen, wenn sie die Ausstellung eines Passes zur Reise in das andere Land zum Zwecke des Stellenantrittes nachsuchen, auf das Erfordernis der zu diesem Behufe notwendigen Bewilligung aufmerksam gemacht werden.
Art. 3
Das gegenwärtige Abkommen tritt am 31. März 1931 in Kraft; es verliert seine Wirksamkeit einen Monat nach der Kündigung durch den einen oder den anderen der beiden Staaten.
Anl. 1
(Übersetzung.)
Österreichische Gesandtschaft.
Nr. 20.
Tirana, am 30. Jänner 1931.
Herr Minister!
Im Nachhange zur Note des Bundeskanzleramtes, Auswärtige Angelegenheiten, Nr. 214.669-15 vom 24. November 1930 in Angelegenheit der gegenseitigen Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Albanien freue ich mich, Euer Exzellenz mitteilen zu können, daß die Bundesregierung, die mit lebhafter Befriedigung diese Maßnahme begrüßt, mit nachstehender Regelung einverstanden ist:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 3)
Indem ich Sie, Herr Minister, bitte, mir zum formellen Abschluß dieser Vereinbarung eine der vorliegenden analoge Note zukommen zu lassen, benütze ich auch diesen Anlaß, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
L. S. | Günther. |
Seiner Exzellenz
Herrn Pandeli Evangheli,
Ministerpräsident und kgl. Minister der Auswärtigen Angelegenheiten a. i.,
Tirana.
Albanisches Ministerium
des Äußern.
Nr. K. I. 573/VII.
Tirana, am 30. Jänner 1931.
Herr Minister!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Erhalt der Note Nr. 20 heutigen Datums in Angelegenheit der gegenseitigen Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen dem Königreiche Albanien und der Republik Österreich zu bestätigen.
Es gereicht mir zum Vergnügen, Euer Exzellenz mitteilen zu können, daß die königlich albanische Regierung, die die Zustimmung der Bundesregierung zu ihrem Vorschlage freudigst begrüßt, nachstehende Regelung der Angelegenheit zustimmt:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der Ministerpräsident und Minister des Äußern a. i.:
L. S. | Pandeli Evangheli. |
An Seine Exzellenz
Herrn Dr. Otto Günther,
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Österreichs.
Tirana.