Die Angehörigen jedes der beiden Staaten können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des anderen Staates betreten und verlassen. Diese Begünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Heimatpässen, nicht aber von sogenannten Fremdenpässen, Identitätszertifikaten für Flüchtlinge, Interimspässe u. dgl. Heimatpässe sollen nur Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staate einwandfrei feststeht.
Kinder unter 15 Jahren können, wenn das Gesetz des Heimatstaates es gestattet, an Stelle des Passes auch einen gemäß den Vorschriften ihres Heimatlandes ausgefertigten Ausweis, der ihren Namen, ihr Alter, ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt angibt, vorweisen. Dieser Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus österreichischen Bundesbürgern oder aus albanischen Staatsangehörigen bestehen, genügt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des anderen Staates mit einem Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersatz. Dieser Sichtvermerk wird ohne Einhebung einer Gebühr (Konsulargebühr oder Manipulationsgebühr) erteilt.
Sammellisten dürfen für Arbeitertransporte nicht ausgestellt werden.
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