Vorwort
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) „Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden“ wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial, Betreuungsgut für Seeleute sowie alle sonstigen Sachen, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden;
b) in Buchstabe a
(i) „wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial“
alle Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehör, die zur wissenschaftlichen Forschung, zum Unterricht oder für die Berufsausbildung verwendet werden;
(ii) „Betreuungsgut für Seeleute“
die Sachen, die der kulturellen oder unterrichtenden Betätigung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Personen dienen, die Aufgaben wahrnehmen, die im Falle eines ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffes mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen.
Erläuternde Listen des „Lehrmaterials“, des „Betreuungsguts für Seeleute“ und „aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden“ sind in den Anhängen I, II und III enthalten.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Art. 2
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
a) Waren, die ausschließlich für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden;
b) Ersatzteile für das nach Buchstabe a zur vorübergehenden Verwendung abgefertigte wissenschaftliche Gerät und Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Geräts oder Materials hergestellt worden sind.
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Art. 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden, einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und von zugelassenen Einrichtungen in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind. Sie dürfen nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden;
b) das Betreuungsgut für Seeleute muß an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffen verwendet oder aus einem Schiff zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land ausgeladen werden, oder es muß eingeführt werden, um in Heimen, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute verwendet zu werden, die von amtlichen Stellen oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden sowie in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.
Artikel 4
Art. 4
Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.
Artikel 5
Art. 5
Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Artikel 6
Art. 6
Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen.
Artikel 7
Art. 7
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Artikel 8
Art. 8
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute, Brüssel, 1. Dezember 1964, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät 10) , Brüssel, 11. Juni 1968, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 11) , Brüssel, 8. Juni 1970, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
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10) Kundgemacht in BGBl. Nr. 371/1972
11) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1973
ANHANG I
Erläuternde Liste
Anl. 1
a) Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie
- Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen;
- Kinematographische Projektionsapparate;
- Rückprojektoren und Episkope;
- Tonbandgeräte, Videogeräte und Videoausrüstung;
- Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel )Fernsehen.
b) Ton- und Bildträger, wie
- Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme;
- Kinematographische Filme;
- Tonaufnahmen (Magnetbänder, Schallplatten);
- Videobänder.
c) Spezialmaterial, wie
- Bibliographisches und audiovisuelles Material für Bibliotheken;
- fahrbare Bibliotheken;
- Sprachlabore;
- Simultandolmetsch-Anlagen;
- mechanische oder elektronische Geräte für den programmierten Unterricht;
- eigens für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten gestaltete Gegenstände.
d) Anderes Material, wie
- Wandbilder, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Photographien und Zeichnungen;
- Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht;
- Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer didaktischer Information zur Aneignung eines Unterrichtsstoffes (Lehrmittelsätze);
- Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines praktischen Berufs;
- Ausrüstung, einschließlich für Rettungseinsätze gebauter oder besonders hergerichteter Fahrzeuge, die für die Ausbildung der bei Rettungseinsätzen eingesetzten Personen eingeführt wird.
ANHANG II
Erläuternde Liste
Anl. 2
a) Druckschriften, wie
- Bücher aller Art;
- Fernlehrgänge;
- Zeitungen und Zeitschriften;
- Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungsdienste.
b) Bild- und Tonmaterial, wie
- Apparate zur Wiedergabe von Ton und Bild;
- Tonbandgeräte;
- Rundfunk-, Fernsehempfangsgeräte;
- Projektoren;
- Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung);
- belichtete und entwickelte Filme;
- Diapositive;
- Videobänder.
c) Sportartikel, wie
- Sportkleidung;
- Bälle;
- Schläger und Netze;
- Deckspiele;
- Geräte für Leicht- und Schwerathletik;
- Gymnastikgeräte.
d) Gegenstände zum Zeitvertreib, wie Gesellschaftsspiele;
- Musikinstrumente;
- Geräte und Zubehör für Laienspiele;
- Malgeräte, Schnitzwerkzeug, Werkzeug für Holz- und Metallarbeiten, Teppichknüpfgeräte usw.
e) Kultgegenstände.
f) Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut.
ANHANG III
Erläuternde Liste
Anl. 3
Waren, wie
1. Kostüme und Bühnenausstattungen, die an Schauspielgesellschaften oder Theater unentgeltlich verliehen werden.
2. Partituren, die an Konzerthäuser oder Orchester unentgeltlich verliehen werden.